In einem neugefassten Gesellschaftsvertrag einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG war vorgesehen, dass die allein geschäftsführende Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten wurden, insoweit von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, als es um die Wahrung der Rechte aus oder an den Anteilen an sich selbst geht. Begrenzt auf diesen Bereich wurde die Geschäftsführungsbefugnis zur Vermeidung eines zumindest faktischen Interessenkonflikts auf die Kommanditisten übertragen. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob diese Regelung der Annahme einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entgegensteht.
Aus der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgert der BFH mit Urteil vom 13.7.2017 (Az. IV R 42/14), dass eine solche Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis unschädlich ist. Die Einheits-GmbH & Co. KG ist dennoch als gewerblich geprägte Personengesellschaft zu behandeln.
Hinweis
Wäre die gewerbliche Prägung infolge der Neufassung des Gesellschaftsvertrags entfallen, hätte der Betrieb der Einheits-GmbH & Co. KG zwangsweise als aufgegeben gegolten, so dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aufzudecken gewesen wären.