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Steuerberatung

Gewerbliche Tätigkeit bei Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden

BFH 9.5.2017, VIII R 11/15

Die Aus­bil­dung und der Ver­kauf von Blin­denführ­hun­den führen ein­kom­men­steu­er­recht­lich zu ge­werb­li­chen Einkünf­ten. Es han­delt sich da­bei nicht um eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit, da es an der hierfür er­for­der­li­chen "un­ter­rich­ten­den" oder "er­zie­he­ri­schen Tätig­keit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb im Streit­jahr 2011 eine Hun­de­schule und bil­dete jähr­lich drei bis fünf Hunde zu Blin­denführ­hun­den aus. Sie suchte da­bei ge­mein­sam mit dem seh­be­hin­der­ten Men­schen einen Hund aus und er­warb den Wel­pen auf ei­gene Rech­nung. Nach der Aus­bil­dung wurde der Hund von der Kläge­rin an den Seh­be­hin­der­ten über­ge­ben. Sie be­glei­tete die Überg­abe­phase, die mit ei­ner Ge­spannprüfung ab­schloss. Diese wurde von einem von der Kran­ken­kasse be­stell­ten Ge­spannprüfer ab­ge­nom­men. Nach der Prüfung veräußerte die Kläge­rin den Blin­denführ­hund an die Kran­ken­kasse des Seh­be­hin­der­ten, die den Hund als me­di­zi­ni­sches Hilfs­mit­tel i.S.d. So­zi­al­hil­fe­ge­set­zes an­er­kannte.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass es sich bei den Einkünf­ten der Kläge­rin aus dem Ver­kauf und der Aus­bil­dung der Blin­denführ­hunde um ge­werb­li­che Einkünfte han­delte und setzte den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG war im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der Kläge­rin er­ziel­ten Einkünfte als Aus­bil­de­rin von Blin­denführ­hun­den ge­werb­li­che Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG und nicht frei­be­ruf­li­che Einkünfte i.S.d. § 18 EStG dar­stell­ten.

Der Be­griff "un­ter­rich­tende" oder "er­zie­he­ri­sche Tätig­keit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG er­for­dert ein Tätig­wer­den ge­genüber dem Men­schen. Steu­er­recht­lich wird der Be­griff des Un­ter­richts und der Er­zie­hung von Men­schen von der Dres­sur von Tie­ren un­ter­schie­den. Dies gilt auch dann, wenn die Aus­bil­dung der Tiere in ei­ner "Hun­de­schule" er­folgt. Bei der Be­treu­ung des seh­be­hin­der­ten Men­schen während der Überg­abe des Hun­des han­delt es sich um eine der Aus­bil­dung des Tie­res un­ter­ge­ord­nete Tätig­keit, so dass der ge­samte Be­trieb der Kläge­rin als ge­werb­lich an­zu­se­hen ist.

Auch aus dem ver­fas­sungs­recht­lich in Art. 20a GG ver­an­ker­ten Tier­schutz kann nicht der Schluss ge­zo­gen wer­den, dass die Aus­bil­dung der Blin­denführ­hunde dem Un­ter­richt und der Er­zie­hung von Men­schen gleich­zu­stel­len ist. Et­was an­de­res folgt auch nicht dar­aus, dass die Lie­fe­rung von aus­ge­bil­de­ten Blin­denführ­hun­den nach dem UStG nur dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 % un­ter­liegt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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