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Steuerberatung

Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen

Im Ge­wer­be­steu­er­recht ist für Grundstücks­un­ter­neh­men eine er­wei­terte Kürzung vor­ge­se­hen, wenn sie aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten. Für die er­wei­terte Kürzung ist es un­schädlich, wenn Grundstücks­un­ter­neh­men da­ne­ben ei­ge­nes Ka­pi­tal­vermögen ver­wal­ten und nut­zen oder im Gebäude­bau tätig sind. Begüns­ti­gungs­schädlich sind aber wirt­schaft­li­che (Ne­ben-) Tätig­kei­ten, wie z. B. die Ge­stel­lung von Wach­per­so­nal.

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg äußerte sich mit Ur­teil vom 19.11.2019 (Az. 8 K 8055/17, DStRE 2020, S. 859) zu sol­chen begüns­ti­gungs­schädli­chen Ne­bentätig­kei­ten. Die er­wei­terte Kürzung ist nicht an­zu­wen­den, wenn die Tätig­keit nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse ein ge­werb­li­ches Gepräge auf­weist und die miet­weise Über­las­sung des Ge­gen­stands in den Hin­ter­grund tritt. Im Streit­fall hatte der Ver­mie­ter ei­ner ge­werb­li­chen Großim­mo­bi­lie das Miet­ob­jekt mit Strom ver­sorgt, einen Wach­dienst ge­stellt und Be­triebs­vor­rich­tun­gen ver­mie­tet.

Bei der Strom­ver­sor­gung lag nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­rich­ter keine ge­werb­li­che Ne­ben­leis­tung vor, da aus bau­li­chen Gründen eine an­der­wei­tige Strom­ver­sor­gung nicht möglich ge­we­sen und das Ob­jekt an­sons­ten nicht ver­miet­bar ge­we­sen wäre.

An­ders ver­hielt es sich aber mit den Wach­schutz­leis­tun­gen. Da der Ver­mie­ter die Be­wa­chung nach dem Si­cher­heits­kon­zept des Mie­ters or­ga­ni­sierte, lag nach Auf­fas­sung des FG Ber­lin-Bran­den­burg eine kürzungs­schädli­che ge­werb­li­che Son­der­leis­tung vor. Das­selbe galt für einen Ga­bel­stap­ler, den der Ver­mie­ter selbst an­mie­tete und ohne ge­son­der­ten Miet­ver­trag an den Mie­ter zu­sam­men mit der Im­mo­bi­lie zur Nut­zung über­ließ. Da keine Tren­nung der Ver­mie­tungs­leis­tun­gen möglich war, wirkt diese Über­las­sung eben­falls kürzungs­schädlich.

Hinweis

Die Re­vi­sion zum BFH hat das FG Ber­lin-Bran­den­burg nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist be­reits rechtskräftig.

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