Das FG Berlin-Brandenburg äußerte sich mit Urteil vom 19.11.2019 (Az. 8 K 8055/17, DStRE 2020, S. 859) zu solchen begünstigungsschädlichen Nebentätigkeiten. Die erweiterte Kürzung ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein gewerbliches Gepräge aufweist und die mietweise Überlassung des Gegenstands in den Hintergrund tritt. Im Streitfall hatte der Vermieter einer gewerblichen Großimmobilie das Mietobjekt mit Strom versorgt, einen Wachdienst gestellt und Betriebsvorrichtungen vermietet.
Bei der Stromversorgung lag nach Auffassung der Finanzrichter keine gewerbliche Nebenleistung vor, da aus baulichen Gründen eine anderweitige Stromversorgung nicht möglich gewesen und das Objekt ansonsten nicht vermietbar gewesen wäre.
Anders verhielt es sich aber mit den Wachschutzleistungen. Da der Vermieter die Bewachung nach dem Sicherheitskonzept des Mieters organisierte, lag nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg eine kürzungsschädliche gewerbliche Sonderleistung vor. Dasselbe galt für einen Gabelstapler, den der Vermieter selbst anmietete und ohne gesonderten Mietvertrag an den Mieter zusammen mit der Immobilie zur Nutzung überließ. Da keine Trennung der Vermietungsleistungen möglich war, wirkt diese Überlassung ebenfalls kürzungsschädlich.
Hinweis
Die Revision zum BFH hat das FG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.