Eine ertragsteuerliche Organschaft liegt nur vor, wenn u. a. ein Gewinnabführungsvertrag zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft vereinbart wurde, der den Vorgaben des § 17 KStG entsprechen muss.
Für vor dem 27.02.2013 abgeschlossene und letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge sah § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. vor, dass die Verlustübernahme durch einen statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder eine wörtliche Wiedergabe des § 302 AktG in seiner zum Vertragsschluss geltenden Fassung geregelt werden kann. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG in seiner aktuellen Fassung fordert hingegen einen dynamischen Verweis auf die Verlustübernahmeregelung nach § 302 AktG.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 wurde nun mit Wirkung zum 01.01.2021 § 302 AktG modifiziert. Das BMF weist mit Schreiben vom 24.03.2021 darauf hin, dass bei Gewinnabführungsverträgen mit einer Regelung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. (statischer Verweis auf § 302 AktG) damit Handlungsbedarf besteht, um die künftige steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft nicht zu gefährden. Allerdings steht der Anerkennung der Organschaft für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn diese Anpassung spätestens bis 31.12.2021 wirksam vorgenommen und die Änderung im Handelsregister eingetragen wird. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 01.01.2022 beendet wird.
Hinweis: In den genannten Altfällen war in vielen Fällen bereits bis 31.12.2014 eine Anpassung der Verlustübernahmeregelung durch dynamischen Verweis auf § 302 AktG vorzunehmen, um die steuerliche Anerkennung für Veranlagungszeiträume bis 2014 nicht zu gefährden. Sollte eine solche Anpassung bislang nicht erfolgt und der Organschaft damit die steuerliche Anerkennung versagt worden sein, könnte nun durch eine Anpassung bis Jahresende die künftige Anerkennung erzielt werden.
Sofern auch künftig eine ertragsteuerliche Organschaft bestehen soll, sind sämtliche Gewinnabführungsverträge anzupassen, die ausschließlich einen statischen Verweis auf § 302 AktG beinhalten.