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Steuerberatung

Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

In­folge der Ände­rung des § 302 AktG zum 01.01.2021 kann Hand­lungs­be­darf bei Ge­winn­abführungs­verträgen in Altfällen be­ste­hen, um die künf­tige steu­er­li­che An­er­ken­nung der er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft nicht zu gefähr­den. Das BMF gewährt hier­bei eine Ver­scho­nungs­frist bis 31.12.2021.

Eine er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaft liegt nur vor, wenn u. a. ein Ge­winn­abführungs­ver­trag zwi­schen dem Or­ganträger und der Or­gan­ge­sell­schaft ver­ein­bart wurde, der den Vor­ga­ben des § 17 KStG ent­spre­chen muss.

Für vor dem 27.02.2013 ab­ge­schlos­sene und letzt­ma­lig geänderte Ge­winn­abführungs­verträge sah § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. vor, dass die Ver­lustüber­nahme durch einen sta­ti­schen Ver­weis auf die Re­ge­lung des § 302 AktG oder eine wört­li­che Wie­der­gabe des § 302 AktG in sei­ner zum Ver­trags­schluss gel­ten­den Fas­sung ge­re­gelt wer­den kann. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG in sei­ner ak­tu­el­len Fas­sung for­dert hin­ge­gen einen dy­na­mi­schen Ver­weis auf die Ver­lustüber­nah­me­re­ge­lung nach § 302 AktG.

Durch das Ge­setz zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts vom 22.12.2020 wurde nun mit Wir­kung zum 01.01.2021 § 302 AktG mo­di­fi­ziert. Das BMF weist mit Schrei­ben vom 24.03.2021 dar­auf hin, dass bei Ge­winn­abführungs­verträgen mit ei­ner Re­ge­lung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. (sta­ti­scher Ver­weis auf § 302 AktG) da­mit Hand­lungs­be­darf be­steht, um die künf­tige steu­er­li­che An­er­ken­nung der er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft nicht zu gefähr­den. Al­ler­dings steht der An­er­ken­nung der Or­gan­schaft für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2021 nicht ent­ge­gen, wenn diese An­pas­sung spätes­tens bis 31.12.2021 wirk­sam vor­ge­nom­men und die Ände­rung im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Eine An­pas­sung kann un­ter­blei­ben, wenn das Or­gan­schafts­verhält­nis vor dem 01.01.2022 be­en­det wird.

Hin­weis: In den ge­nann­ten Altfällen war in vie­len Fällen be­reits bis 31.12.2014 eine An­pas­sung der Ver­lustüber­nah­me­re­ge­lung durch dy­na­mi­schen Ver­weis auf § 302 AktG vor­zu­neh­men, um die steu­er­li­che An­er­ken­nung für Ver­an­la­gungs­zeiträume bis 2014 nicht zu gefähr­den. Sollte eine sol­che An­pas­sung bis­lang nicht er­folgt und der Or­gan­schaft da­mit die steu­er­li­che An­er­ken­nung ver­sagt wor­den sein, könnte nun durch eine An­pas­sung bis Jah­res­ende die künf­tige An­er­ken­nung er­zielt wer­den.

So­fern auch künf­tig eine er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaft be­ste­hen soll, sind sämt­li­che Ge­winn­abführungs­verträge an­zu­pas­sen, die aus­schließlich einen sta­ti­schen Ver­weis auf § 302 AktG be­inhal­ten.

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