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Gewinnabführungsverträge setzen Mindestlaufzeiten von 60 Monaten voraus

FG Düsseldorf 3.3.2015, 6 K 4332/12 K,F

Die fünfjährige Min­dest­lauf­zeit des Ge­winn­abführungs­ver­trags bei der körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schaft be­misst sich nach Zeit­jah­ren und nicht nach Wirt­schafts­jah­ren, so dass die Min­dest­lauf­zeit 60 Mo­nate beträgt. Hin­sicht­lich der Ma­ni­pu­la­ti­ons­ver­mei­dung ist es nicht zu ver­ein­ba­ren, fik­tive Zeiträume in die Be­rech­nung der Min­dest­dauer ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Rechts­nach­fol­ge­rin der A-GmbH, die wie­derum Rechts­nach­fol­ge­rin der B-GmbH (neu) ist. Mit Ver­trag vom 9.8.2005 hatte die A-GmbH sämt­li­che An­teile an der am 9.2.2005 als Vor­rats­ge­sell­schaft gegründe­ten B-GmbH er­wor­ben. Mit Ver­trag vom 16.8.2005 wur­den Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Um­wand­lung durch Aus­glie­de­rung über­tra­gen. Die Aus­glie­de­rung er­folgte mit Wir­kung zum 1.1.2005.

Zu­gleich schlos­sen die A-GmbH als Or­ganträger und die B-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft einen Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag, der ab 1.1.2005 gel­ten sollte und erst­mals zum 31.12.2009 gekündigt wer­den konnte. Die­ser Ver­trag vom 16.8.2005 und seine Neu­fas­sung vom 16.11.2005 wur­den am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Im An­schluss an eine Be­triebsprüfung bei der B-GmbH ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass die fünfjährige Min­dest­lauf­zeit nicht erfüllt sei. Die Ge­winn­abführun­gen seien da­her als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­se­hen. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Recht der An­sicht, dass der Ge­winn­abführungs­ver­trag der Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin mit der B-GmbH bei der Be­steue­rung der Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin nicht berück­sich­tigt wer­den mus­ste, weil er nicht auf min­des­tens fünf Jahre ab­ge­schlos­sen wor­den war.

Die fünfjährige Min­dest­lauf­zeit des Ge­winn­abführungs­ver­trags bei der körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schaft be­misst sich nach Zeit­jah­ren und nicht nach Wirt­schafts­jah­ren, so dass die Min­dest­lauf­zeit 60 Mo­nate beträgt. Im vor­lie­gen­den Fall hatte der Ge­winn­abführungs­ver­trag sei­nem Wort­laut nach zwar für fünf Zeit­jahre (1.1.2005 bis 31.12.2009) ge­gol­ten. Da die Or­gan­ge­sell­schaft je­doch erst durch no­ta­ri­el­len Ver­trag vom 9.2.2005 gegründet wor­den war, konnte das Er­for­der­nis der fünfjähri­gen Min­dest­dauer des Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges nicht erfüllt wer­den.

Zwar hat der BFH ent­schie­den, dass die Aus­glie­de­rung ei­ner Mehr­heits­be­tei­li­gung mit nach­fol­gen­der erst­ma­li­ger Begründung ei­ner Or­gan­schaft möglich ist, wenn seit Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res eine fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung zunächst zum über­tra­gen­den Recht­sträger und an­schließend zum über­neh­men­den Recht­sträger be­steht und die­ses Er­for­der­nis bis zum Ende des Wirt­schafts­jah­res auf­recht er­hal­ten bleibt. Das be­trifft auch und ge­rade den Überg­ang ei­nes Teil­be­triebs der Überträge­rin auf eine neu gegründete Toch­ter-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft durch Ab­spal­tung oder Aus­glie­de­rung. Dar­aus folgt aber nicht, dass auch für die Be­rech­nung der fünfjähri­gen Min­dest­dauer des Ge­winn­abführungs­ver­trags auf den Be­ginn der Ein­glie­de­rung ab­zu­stel­len ist. Es han­delt sich viel­mehr um un­abhängige Tat­be­stands­merk­male.

Die steu­er­li­che Rück­wir­kung gilt nicht un­ein­ge­schränkt auch für die Be­rech­nung der Min­dest­dauer. Sie setzt - wenn sie über­haupt Be­deu­tung für die Be­rech­nung der Min­dest­dauer hat - zu­min­dest vor­aus, dass der über­neh­mende Recht­sträger im Rück­wir­kungs­zeit­raum be­reits be­stan­den hat. Denn die Min­dest­dauer ist ein auf tatsäch­li­che Umstände ab­stel­len­des Tat­be­stands­merk­mal, das ei­ner fik­ti­ven Rück­be­zie­hung nicht zugäng­lich ist. Auch hin­sicht­lich der Ma­ni­pu­la­ti­ons­ver­mei­dung ist es nicht zu ver­ein­ba­ren, fik­tive Zeiträume in die Be­rech­nung der Min­dest­dauer ein­zu­be­zie­hen. Als Min­dest­dauer muss so­mit ein tatsäch­li­cher Zeit­raum von 60 Mo­na­ten ver­ein­bart sein. Daran fehlte es je­doch im vor­lie­gen­den Fall.

Link­hin­weis:

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