Eine indirekte Mitarbeiterbeteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält. Die Beteiligungsgesellschaft ist dabei zwischen die Parteien geschaltet. Deshalb bestehen zwei getrennte Beteiligungsverhältnisse. In diesem Fall sind die Gewinnansprüche in der Regel gesellschaftsrechtlicher Natur. Dies stellte das BAG mit Urteil vom 10.11.2021 (Az. 10 AZR 696/19) klar. Schuldnerin der Ansprüche ist laut BAG die Beteiligungsgesellschaft. Folglich seien die Gewinnansprüche ihr gegenüber geltend zu machen.
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, haftet der Arbeitgeber nicht für die Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft, so das BAG. Auch ergebe sich eine Einstandspflicht nicht aus einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Es sei weder eine planwidrige Regelungslücke gegeben, noch seien die Sachverhalte vergleichbar.
Schließlich führt das BAG aus, dass die Betriebsparteien außerdem bei einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung über keine originäre Kompetenz verfügen, gesellschaftsrechtliche Ansprüche, wie den Gewinnanspruch der Gesellschafter gegen die Beteiligungsgesellschaft zu regeln.