Der BFH entschied mit Urteil vom 3.12.2019 (Az. X R 6/18), dass für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG heranzuziehen ist. Außerbilanzielle Korrekturen sind nach Auffassung des BFH nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 18.1.2021 passt das BMF seine bisher abweichende Rechtsauffassung an die des BFH an, wobei als nicht zu berücksichtigende außerbilanzielle Korrekturen u. a. die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistungen sowie abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge genannt werden.
Hinweis: Grundsätzlich wendet das BMF die neue Rechtsauffassung in allen offenen Fällen an. Auf Antrag des Steuerpflichtigen, der im Fall einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen ist, können außerbilanzielle Hinzurechnungen jedoch gemäß des vorgehenden BMF-Schreibens vom 2.11.2018 letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben. Zudem wird nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden.