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Steuerberatung

Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG (betrieblicher Schuldzinsenabzug)

Das BMF passt seine Rechts­auf­fas­sung zum maßgeb­li­chen Ge­winn­be­griff bei der An­wen­dung des § 4 Abs. 4a EStG an die Recht­spre­chung des BFH an und sieht da­bei eine Überg­angs­re­ge­lung vor.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 3.12.2019 (Az. X R 6/18), dass für die Er­mitt­lung der nicht ab­zieh­ba­ren Schuld­zin­sen nach § 4 Abs. 4a EStG der Ge­winn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG her­an­zu­zie­hen ist. Außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tu­ren sind nach Auf­fas­sung des BFH nicht zu berück­sich­ti­gen.

Mit Schrei­ben vom 18.1.2021 passt das BMF seine bis­her ab­wei­chende Rechts­auf­fas­sung an die des BFH an, wo­bei als nicht zu berück­sich­ti­gende außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tu­ren u. a. die nicht ab­zugsfähige Ge­wer­be­steuer samt Ne­ben­leis­tun­gen so­wie ab­ge­zo­gene oder hin­zu­ge­rech­nete In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge ge­nannt wer­den.

Hin­weis: Grundsätz­lich wen­det das BMF die neue Rechts­auf­fas­sung in al­len of­fe­nen Fällen an. Auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen, der im Fall ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft ein­ver­nehm­lich von al­len Mit­un­ter­neh­mern zu stel­len ist, können außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nun­gen je­doch gemäß des vor­ge­hen­den BMF-Schrei­bens vom 2.11.2018 letzt­mals für Wirt­schafts­jahre berück­sich­tigt wer­den, die vor dem 1.1.2021 be­gon­nen ha­ben. Zu­dem wird nicht be­an­stan­det, wenn be­reits durch­geführte Be­rech­nun­gen der Ge­winne und Ver­luste un­verändert fort­ge­schrie­ben wer­den.

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