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Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischer Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig

FG Münster 17.8.2016, 10 K 2301/13 K

Ga­ran­tieüber­nah­men und Ausfälle von Dar­le­hens­for­de­run­gen bzw. For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner bri­ti­schen En­kel­ge­sell­schaft ste­hen, können un­ter das Ab­zugs­ver­bot des § 8b Abs. 3 S. 4 bis 7 KStG fal­len. Da diese An­wen­dung und Aus­le­gung so­wie das Verhält­nis von § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 4 bis 7 KStG in der Fas­sung des JStG 2008 vom 20.12.2007 zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. zu DBA mit ei­ner Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ver­gleich­ba­ren Re­ge­lung bis­lang höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt sind, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG. Sie war über eine inländi­sche GmbH zu 100% an ei­ner bri­ti­schen Ltd. be­tei­ligt, die im Jahr 2007 gegründet wor­den war. Zur Fi­nan­zie­rung des Kauf­prei­ses aus einem sog. As­set Deal über­nahm die Kläge­rin Ga­ran­tien für die Ltd. Auf­grund fi­nan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten gewährte sie ihr zusätz­lich im Jahr 2008 zwei un­be­si­cherte Dar­le­hen über je 500.000 € zu einem Zins­satz von 9 ,5%.

Kurz dar­auf fiel die Ltd. in In­sol­venz. In ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung für 2008 machte die Kläge­rin außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen aus der In­an­spruch­nahme aus den Ga­ran­tien so­wie aus Wert­be­rich­ti­gun­gen auf die Dar­le­hens­for­de­run­gen und aus wei­te­ren For­de­run­gen ge­genüber der Ltd. aus Ma­te­rial- und Wa­ren­lie­fe­run­gen gel­tend. Diese er­kannte das Fi­nanz­amt i.H.v. ins­ge­samt rund 3,5 Mio. € un­ter Ver­weis auf § 8b Abs. 3 S. 3 bis 7 KStG je­doch nicht an. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die ge­nann­ten Vor­schrif­ten ge­gen den Gleich­heits­satz ver­stießen. Fer­ner seien die Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen ihr und der Ltd. als fremdüblich an­zu­se­hen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che so­wie zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Ge­winn­min­de­run­gen zu Recht gem. § 8b Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 4 u. 7 KStG dem Ein­kom­men der Kläge­rin hin­zu­ge­rech­net.

Die strei­ti­gen Beträge fie­len un­ter das Ab­zugs­ver­bot des § 8b Abs. 3 S. 3 bis 7 KStG. Da­nach sind Ge­winn­min­de­run­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner an­de­ren Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht ab­zugsfähig. Für Ausfälle von Dar­le­hens­for­de­run­gen oder ver­gleich­ba­ren For­de­run­gen und In­an­spruch­nah­men aus Si­cher­hei­ten gilt dies bei ei­ner min­des­tens 25% igen Be­tei­li­gung, es sei denn, bei For­de­rungs­ausfällen ge­lingt ein Dritt­ver­gleich.

Die Vor­schrift gilt auch für mit­tel­bare Be­tei­li­gun­gen an ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Hin­sicht­lich der Dar­le­hens­ausfälle war der Kläge­rin im vor­lie­gen­den Fall der Dritt­ver­gleich nicht ge­lun­gen, da die Ltd. auf­grund ih­rer schlech­ten wirt­schaft­li­chen Lage zum Zeit­punkt der Dar­le­hens­hin­ga­ben ge­rade auf einen Kon­zernrück­halt an­wie­sen ge­we­sen war, um Drittgläubi­ger be­frie­di­gen zu können.

Für die In­an­spruch­nah­men aus den Ga­ran­tien war be­reits nach dem Ge­set­zes­wort­laut die Möglich­keit ei­nes Fremd­ver­gleichs aus­ge­schlos­sen. Die For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wa­ren je­den­falls in der strei­ti­gen Höhe wirt­schaft­lich mit Dar­le­hens­for­de­run­gen ver­gleich­bar, da das Fi­nanz­amt nur sol­che Beträge er­fasst hatte, die nach Kennt­nis­nahme der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Lage der Ltd. durch die Kläge­rin ent­stan­den wa­ren. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen das Ab­zugs­ver­bot be­stan­den nicht, da es mit der Steu­er­be­frei­ung für die Be­tei­li­gungs­erträge (§ 8b Abs. 2 KStG) kor­re­spon­diert.

Da die An­wen­dung und Aus­le­gung von § 8b Abs. 3 S. 4 bis 7 KStG in der Fas­sung des JStG 2008 vom 20.12.2007 so­wie das Verhält­nis von § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 4 bis 7 KStG in der Fas­sung des JStG 2008 vom 20.12.2007 zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. zu DBA mit ei­ner Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ver­gleich­ba­ren Re­ge­lung bis­lang höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt sind, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

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