Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Selbsthilfe. Dem Zweckbetrieb "Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse" ordnete er auch Einnahmen aus der Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen (Standmieten) zu. Demgegenüber ging das Finanzamt in den Körperschaftsteuerbescheiden 2013 und 2014 davon aus, dass die Einnahmen aus der Standvermietung nicht zweckbetriebszugehörig seien. Dies legte es auch den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 und 2014 zugrunde.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Zwar gehöre die Standvermietung nicht zu einem Zweckbetrieb, könne aber nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal besteuert werden. Das Finanzamt war der Ansicht, dass § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht anwendbar sei, da es für den Begriff der Werbung kennzeichnend sei, dass die gemeinnützige Körperschaft selbst Werbung betreibe, so dass es nicht ausreiche, Ausstellern Werbung für sich selbst zu ermöglichen. Die Revision der Finanzbehörde blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.
Gründe:
Die Vermietung der Informationsstände ist zwar kein Zweckbetrieb nach § 65 AO; sie erfüllt aber die Voraussetzungen für die pauschale Besteuerung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.
Im vorliegenden Fall diente die Vermietung von Standflächen in ihrer Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben des Klägers, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für seine Tätigkeit. Dies ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Standplätze zu einem weit über den eigenen Kosten liegenden Entgelt überlassen hatte. Außerdem kam § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO zur Anwendung. Danach kann bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der sich aus Werbung für Unternehmen ergibt, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Denn der Kläger warb i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO durch Vermietung der Standflächen im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit.
Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Dies wird durch den Normzweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Bei der Werbung kann es sich insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die im Streitfall vorliegende Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Denn auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Leistungsempfänger sein eigenes Werbematerial anbringt. Beide Fälle erfüllen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Vermeidung einer Überbesteuerung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Überbesteuerung bei einer bloßen Überlassung aufgrund der dann geringeren Kosten sogar noch verstärkt droht.
Im vorliegenden Fall stand die Werbung bei den Zweckbetriebsveranstaltungen mit diesen und damit mit der steuerbegünstigten Tätigkeit im Zusammenhang. Pharmaunternehmen wären ohne Durchführung des Kongresses nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen. Zudem waren die Kosten des Kongresses und damit die Anmietung von Räumlichkeiten für den Kongress etc. durch diesen veranlasst.
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