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BFH v. 26.6.2019 - V R 70/17

Wer­bung i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch durch die Ver­mie­tung von Standflächen bei Kon­gres­sen möglich. Der Wort­laut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt of­fen, wer die Wer­be­leis­tung ak­tiv er­brin­gen muss und lässt so­mit auch die Aus­le­gung zu, dass pas­sive Dul­dungs­leis­tun­gen aus­rei­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Ver­ein zur Selbst­hilfe. Dem Zweck­be­trieb "Ver­an­stal­tung wis­sen­schaft­li­cher Kon­gresse" ord­nete er auch Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung von In­for­ma­ti­onsständen an Phar­ma­un­ter­neh­men (Stand­mie­ten) zu. Dem­ge­genüber ging das Fi­nanz­amt in den Körper­schaft­steu­er­be­schei­den 2013 und 2014 da­von aus, dass die Ein­nah­men aus der Stand­ver­mie­tung nicht zweck­be­triebs­zu­gehörig seien. Dies legte es auch den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­schei­den 2013 und 2014 zu­grunde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Zwar gehöre die Stand­ver­mie­tung nicht zu einem Zweck­be­trieb, könne aber nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pau­schal be­steu­ert wer­den. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht an­wend­bar sei, da es für den Be­griff der Wer­bung kenn­zeich­nend sei, dass die ge­meinnützige Körper­schaft selbst Wer­bung be­treibe, so dass es nicht aus­rei­che, Aus­stel­lern Wer­bung für sich selbst zu ermögli­chen. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH al­ler­dings er­folg­los.

Gründe:
Die Ver­mie­tung der In­for­ma­ti­onsstände ist zwar kein Zweck­be­trieb nach § 65 AO; sie erfüllt aber die Vor­aus­set­zun­gen für die pau­schale Be­steue­rung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.

Im vor­lie­gen­den Fall diente die Ver­mie­tung von Standflächen in ih­rer Ge­samt­rich­tung nicht der Ver­wirk­li­chung sat­zungsmäßiger ge­meinnützi­ger Auf­ga­ben des Klägers, son­dern der Be­schaf­fung zusätz­li­cher Mit­tel für seine Tätig­keit. Dies er­gab sich aus dem Um­stand, dass der Kläger die Standplätze zu einem weit über den ei­ge­nen Kos­ten lie­gen­den Ent­gelt über­las­sen hatte. Außer­dem kam § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO zur An­wen­dung. Da­nach kann bei einem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb, der sich aus Wer­bung für Un­ter­neh­men er­gibt, die im Zu­sam­men­hang mit der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit ein­schließlich Zweck­be­trie­ben statt­fin­det, der Be­steue­rung ein Ge­winn von 15 % der Ein­nah­men zu­grunde ge­legt wer­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen im Streit­fall vor. Denn der Kläger warb i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO durch Ver­mie­tung der Standflächen im Zu­sam­men­hang mit sei­ner steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit.

Der Wort­laut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt of­fen, wer die Wer­be­leis­tung ak­tiv er­brin­gen muss und lässt so­mit auch die Aus­le­gung zu, dass pas­sive Dul­dungs­leis­tun­gen aus­rei­chen. Dies wird durch den Norm­zweck und die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrift bestätigt. Bei der Wer­bung kann es sich ins­be­son­dere um Ban­den- oder Tri­kot­wer­bung han­deln. Dem ist die im Streit­fall vor­lie­gende Ver­mie­tung von Standflächen gleich­zu­stel­len. Denn auch bei der Ban­den­wer­bung ist nicht da­nach zu un­ter­schei­den, ob die steu­er­begüns­tigte Körper­schaft die Ban­den mit selbst er­stell­tem Wer­be­ma­te­rial bestückt oder die Ban­denfläche überlässt, da­mit der Leis­tungs­empfänger sein ei­ge­nes Wer­be­ma­te­rial an­bringt. Beide Fälle erfüllen den mit der Vor­schrift ver­folg­ten Zweck der Ver­mei­dung ei­ner Über­be­steue­rung. Da­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Ge­fahr ei­ner Über­be­steue­rung bei ei­ner bloßen Über­las­sung auf­grund der dann ge­rin­ge­ren Kos­ten so­gar noch verstärkt droht.

Im vor­lie­gen­den Fall stand die Wer­bung bei den Zweck­be­triebs­ver­an­stal­tun­gen mit die­sen und da­mit mit der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit im Zu­sam­men­hang. Phar­ma­un­ter­neh­men wären ohne Durchführung des Kon­gres­ses nicht be­reit ge­we­sen, die ver­ein­bar­ten Beträge zu be­zah­len. Zu­dem wa­ren die Kos­ten des Kon­gres­ses und da­mit die An­mie­tung von Räum­lich­kei­ten für den Kon­gress etc. durch die­sen ver­an­lasst.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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