Laut Urteil des BFH vom 14.5.2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2012, S. 968) führen Abschlagszahlungen, die ein Architekt auf Grund der früheren Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI alt) in Rechnung gestellt hat, zur Gewinnrealisierung.
Nachdem das BMF bereits mit Schreiben vom 13.5.2015 der Bundesarchitektenkammer dahingehend antwortete, die BFH-Entscheidung auch in Fällen von Abschlagszahlungen nach HOAI neu und auf Grund von Werkverträgen anzuwenden, veröffentlichte das BMF nun am 3.7.2015 das erwartete allgemein anzuwendende Schreiben, das auf den 29.6.2015 datiert.
Das BMF hält demnach daran fest, dass die Gewinnrealisierung bereits mit dem Anspruch auf eine Abschlagszahlung nicht nur in Fällen der Abrechnung von Honoraren nach HOAI (alte sowie auch neue Fassung), sondern auch bei einer im Rahmen eines Werkvertrags zu leistenden Abschlagszahlung nach § 632a BGB eintritt. Dies gilt laut BMF allerdings nicht für Forderungen auf einen Vorschuss, die weiterhin nicht zu einer Gewinnrealisierung führen.
Die Rechtsauffassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen. Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung resultierende Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr (somit 2015 und 2016) oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre (somit 2015 bis 2017) verteilt werden.