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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen, nicht jedoch bei Vorschüssen

BFH 14.5.2015, VIII25/11

Mit Ver­weis auf ein BFH-Ur­teil aus 2014 ver­tritt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium die Auf­fas­sung, dass Ab­schlags­zah­lun­gen für Ho­no­rare nach HOAI und auch für im Rah­men ei­nes Werk­ver­trags zu leis­tende Ab­schlags­zah­lun­gen zur Ge­winn­rea­li­sie­rung führen. Be­trof­fen hier­von sol­len erst­mals Wirt­schafts­jahre sein, die nach dem 23.12.2014 be­gin­nen.

Laut Ur­teil des BFH vom 14.5.2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2012, S. 968) führen Ab­schlags­zah­lun­gen, die ein Ar­chi­tekt auf Grund der früheren Ver­ord­nung über die Ho­no­rare für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen (HOAI alt) in Rech­nung ge­stellt hat, zur Ge­winn­rea­li­sie­rung.

Nach­dem das BMF be­reits mit Schrei­ben vom 13.5.2015 der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kam­mer da­hin­ge­hend ant­wor­tete, die BFH-Ent­schei­dung auch in Fällen von Ab­schlags­zah­lun­gen nach HOAI neu und auf Grund von Werk­verträgen an­zu­wen­den, veröff­ent­lichte das BMF nun am 3.7.2015 das er­war­tete all­ge­mein an­zu­wen­dende Schrei­ben, das auf den 29.6.2015 da­tiert.

Das BMF hält dem­nach daran fest, dass die Ge­winn­rea­li­sie­rung be­reits mit dem An­spruch auf eine Ab­schlags­zah­lung nicht nur in Fällen der Ab­rech­nung von Ho­no­ra­ren nach HOAI (alte so­wie auch neue Fas­sung), son­dern auch bei ei­ner im Rah­men ei­nes Werk­ver­trags zu leis­ten­den Ab­schlags­zah­lung nach § 632a BGB ein­tritt. Dies gilt laut BMF al­ler­dings nicht für For­de­run­gen auf einen Vor­schuss, die wei­ter­hin nicht zu ei­ner Ge­winn­rea­li­sie­rung führen.

Die Rechts­auf­fas­sung ist erst­mals für Wirt­schafts­jahre an­zu­wen­den, die nach dem 23.12.2014 be­gin­nen. Zur Ver­mei­dung von Härten kann der aus der erst­ma­li­gen An­wen­dung re­sul­tie­rende Ge­winn gleichmäßig ent­we­der auf das Wirt­schafts­jahr der erst­ma­li­gen An­wen­dung und das fol­gende Wirt­schafts­jahr (so­mit 2015 und 2016) oder auf das Wirt­schafts­jahr der erst­ma­li­gen An­wen­dung und die bei­den fol­gen­den Wirt­schafts­jahre (so­mit 2015 bis 2017) ver­teilt wer­den.

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