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Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen!?

  • Bun­des­fi­nanz­hof be­jaht (Teil-)Ge­winn­rea­li­sie­rung bei Ab­schlags­zah­lun­gen an einen Ar­chi­tek­ten auf Grund der al­ten Fas­sung der
  • Ho­no­rar­ord­nungBun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium wen­det die­ses Ur­teil auf alle Ab­schlags­zah­lun­gen aus Werk­verträgen an
  • Han­dels­recht­li­che Grundsätze da­mit für die Be­steue­rung außer Kraft ge­setzt?
Stutt­gart, 24. Juni 2015 - Der Bun­des­fi­nanz­hof kam in sei­nem Ur­teil vom 14.5.2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2012, S. 968) zu dem Er­geb­nis, dass Ab­schlags­zah­lun­gen ei­nes Ar­chi­tek­ten be­reits mit de­ren In­rech­nung­stel­lung zur Rea­li­sie­rung von Erträgen führen. Im Streit­fall sah die ehe­mals an­zu­wen­dende Fas­sung der Ver­ord­nung über die Ho­no­rare für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen (HOAI alt) vor, dass eine Ab­nahme der Leis­tung keine Vor­aus­set­zung für die Fällig­keit der Ho­no­rare war, son­dern die Fällig­keit viel­mehr be­reits mit ab­nah­mefähi­ger Leis­tungs­er­brin­gung vor­lag. Dem BFH genügte dies, um die Ge­winn­rea­li­sie­rung und da­mit letzt­lich die Be­steue­rung des aus der Ab­schlags­zah­lung re­sul­tie­ren­den Ge­winns zu be­ja­hen.
 
Die Fi­nanz­ver­wal­tung zeigte zunächst mit der Veröff­ent­li­chung des Ur­teils im Bun­des­steu­er­blatt sein Ein­ver­neh­men mit die­ser Rechts­auf­fas­sung. Be­reits durch die Veröff­ent­li­chung sind die Fi­nanzämter letzt­lich an­ge­wie­sen, die Ur­teils­grundsätze über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus an­zu­wen­den. Nun geht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium je­doch einen ent­schei­den­den Schritt wei­ter. Mit Schrei­ben vom 13.5.2015 (Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, DStR 2015, 1175) ant­wor­tete es auf eine An­frage der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kam­mer. Dem­nach soll die Ge­richts­ent­schei­dung so­wohl auf Ab­schlags­zah­lun­gen nach der ak­tu­el­len Fas­sung der HOAI an­zu­wen­den sein, als auch für an­dere Ab­schlags­zah­lun­gen bei Werk­verträgen gemäß § 632a BGB gel­ten. Die Rechts­auf­fas­sung sei für Wirt­schafts­jahre an­zu­wen­den, die nach dem 23.12.2014 be­gin­nen. Zur Ver­mei­dung von Härten könne der aus der erst­ma­li­gen An­wen­dung re­sul­tie­rende Ge­winn gleichmäßig auf drei Jahre ver­teilt und dem­ent­spre­chend ver­steu­ert wer­den.
 
„Letzt­lich würde dies be­deu­ten, dass so­wohl Bau­un­ter­neh­mer, Hand­wer­ker, Ma­schi­nen­bauer als auch zahl­rei­che Dienst­leis­ter und viele an­dere Un­ter­neh­mer be­reits mit In­rech­nung­stel­lung ei­ner Ab­schlag­zah­lung einen ent­spre­chen­den Ge­winn rea­li­sie­ren würden und die­sen zu ver­steu­ern hätten. Da­mit würde der wirt­schaft­li­che Zweck von Ab­schlags­zah­lun­gen, die er­for­der­li­chen Vor­leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers zu fi­nan­zie­ren, kon­ter­ka­riert“, erläutert Dr. Chris­toph Ep­pin­ger, Wirt­schaftsprüfer und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart.
 
„Darüber hin­aus wi­der­spricht diese Sicht­weise aber auch einem der zen­tra­len Grundsätze ord­nungs­gemäßer Buchführung nach deut­schen Rech­nungs­le­gungs­vor­ga­ben, dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip“, führt Dr. Ep­pin­ger wei­ter aus. Als Ge­winn soll nur das aus­ge­wie­sen wer­den dürfen, was auf Grund der Ab­nahme des er­brach­ten Werks und da­mit des Ge­fah­renüberg­angs auf den Auf­trag­ge­ber si­cher rea­li­siert wurde. „Bei Ab­schlags­zah­lun­gen be­steht na­tur­gemäß re­gelmäßig eine er­heb­li­che Un­si­cher­heit nach oben und nach un­ten, ob ein Er­trag tatsäch­lich in die­sem Um­fang er­zielt wer­den kann. Es droht da­mit der Aus­weis von Schein­ge­win­nen - und we­gen der Maßgeb­lich­keit der han­dels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung für die Be­steue­rung auch die Ge­fahr, dass auf sol­che Schein­ge­winne Steu­ern zu zah­len sind“, erklärt Dr. Ep­pin­ger.
 
Das In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer hat be­reits zum Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs letz­ten Jah­res deut­lich ge­macht, dass es die­ser Sicht­weise aus han­dels­recht­li­cher Sicht nicht folgt. Zum Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums lie­gen be­reits zahl­rei­che An­fra­gen von Wirt­schafts­verbänden vor, die zu ei­ner Klar­stel­lung in die­ser letzt­lich alle Wirt­schafts­be­rei­che be­tref­fen­den Frage auf­for­dern.
 
Für Un­ter­neh­men wird die Lage auch da­durch nicht kla­rer, dass bis­lang kein all­ge­mei­nes Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums er­gan­gen ist. Das Mi­nis­te­rium ant­wor­tete bis­lang viel­mehr nur auf die An­fra­gen ein­zel­ner Verbände.
 
„Es bleibt der drin­gende Auf­ruf an die Fi­nanz­ver­wal­tung, den Grund­satz der Maßgeb­lich­keit der han­dels­recht­li­chen Ge­winn­er­mitt­lung für die steu­er­li­che Ge­winn­er­mitt­lung wei­ter­hin zu berück­sich­ti­gen und dem­ent­spre­chend erst dann von ei­ner Ge­winn­rea­li­sa­tion aus­zu­ge­hen, wenn dies auch han­dels­recht­lich vor­ge­se­hen ist. An­dern­falls müss­ten Un­ter­neh­mer auf Ge­winne Steu­ern zah­len, die sie han­dels­recht­lich noch nicht aus­wei­sen dürf­ten - das wirt­schaft­lich zu schul­tern, dürfte nicht je­dem ge­lin­gen. Aus fis­ka­li­schen In­ter­es­sen zen­trale Grundsätze des Han­dels­rechts außer Acht zu las­sen, birgt je­den­falls die Ge­fahr, dass bald auch der Fis­kus „Schein­ge­winne“ aus­weist und da­bei ei­nige Un­ter­neh­mer über das hin­aus be­las­tet, was sie an­ge­sichts ih­rer rea­len Er­trags­lage schul­tern können“, resümiert Dr. Ep­pin­ger. Eine kurz­fris­tige Klar­stel­lung ist des­halb drin­gend er­for­der­lich!

Über Ebner Stolz

Eb­ner Stolz ist eine der größten un­abhängi­gen mit­telständi­schen Be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land und gehört zu den Top Ten der Bran­che. Das Un­ter­neh­men verfügt über jahr­zehn­te­lange fun­dierte Er­fah­rung in Wirt­schaftsprüfung, Steu­er­be­ra­tung, Rechts­be­ra­tung und Un­ter­neh­mens­be­ra­tung. Die­ses breite Spek­trum bie­ten über 1.100 Mit­ar­bei­ter in dem für sie ty­pi­schen mul­ti­dis­zi­plinären An­satz in al­len we­sent­li­chen deut­schen Großstädten und Wirt­schafts­zen­tren an. Als Marktführer im Mit­tel­stand be­treut das Un­ter­neh­men über­wie­gend mit­telständi­sche In­dus­trie-, Han­dels- und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men al­ler Bran­chen und Größenord­nun­gen.

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