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Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch den Insolvenzverwalter

FG Düsseldorf 18.1.2016, 16 K 647/15 F

Be­wil­ligt das In­sol­venz­ge­richt dem In­sol­venz­ver­wal­ter für seine bis­he­ri­gen Leis­tun­gen in einem In­sol­venz­ver­fah­ren einen Vergütungs­vor­schuss (hier: 4,5 Mio. €), so ist die­ser nicht etwa er­folgs­neu­tral als er­hal­tene An­zah­lun­gen zu bi­lan­zie­ren. Viel­mehr tritt mit dem Zu­fluss des Vor­schus­ses Ge­winn­rea­li­sie­rung ein, wenn der Vor­schuss "ver­dient" ist und der An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung dem In­sol­venz­ver­wal­ter "so gut wie si­cher" zu­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind als In­sol­venz­ver­wal­ter tätig. Das AG be­wil­ligte ih­nen für ihre bis­he­ri­gen Leis­tun­gen in einem In­sol­venz­ver­fah­ren einen Vergütungs­vor­schuss i.H.v. 4,5 Mio. €. Die­sen bi­lan­zier­ten sie er­folgs­neu­tral als er­hal­tene An­zah­lun­gen. Der Vor­schuss sei vorläufi­ger Na­tur; es han­dele sich le­dig­lich um eine Ab­schlags­zah­lung auf die später fest­zu­set­zende endgültige Ver­wal­ter­vergütung. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht. Es ver­trat die Auf­fas­sung, dass be­reits mit dem Zu­fluss des Vor­schus­ses Ge­winn­rea­li­sie­rung ein­ge­tre­ten sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. IV R 20/16 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat eine Ge­winn­rea­li­sie­rung durch den Vergütungs­vor­schuss zu Recht be­jaht.

Mit dem Vor­schuss wird die bis­he­rige Tätig­keit des In­sol­venz­ver­wal­ters ab­ge­gol­ten. Durch das Tätig­wer­den in dem In­sol­venz­ver­fah­ren ha­ben die Kläger ihre Ver­pflich­tung wirt­schaft­lich erfüllt; sie ha­ben den Vor­schuss "ver­dient". Der An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung stand ih­nen "so gut wie si­cher" zu. Da­her ist die Be­hand­lung des Vor­schus­ses als An­zah­lung nicht sach­ge­recht.

Dies gilt un­ge­ach­tet des Um­stands, dass die Fest­set­zung der Ver­wal­ter­vergütung erst mit Be­en­di­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­folgt. Denn das In­sol­venz­ge­richt stimmt der Vor­schus­sent­nahme be­reits dann zu, wenn der Ver­wal­ter eine selbständig ab­re­chen­bare und vergütungsfähige Teil­leis­tung er­bracht hat.

Selbst wenn es später nicht mehr zur Er­le­di­gung der rest­li­chen Teil­leis­tun­gen kommt, darf er re­gelmäßig das bis­he­rige Ho­no­rar be­hal­ten. Bei ei­ner Ein­stel­lung des In­sol­venz­ver­fah­rens man­gels Masse ist der Vor­schuss nicht zurück­zu­er­stat­ten. Dies rührt da­her, dass die Vor­schuss­gewährung ge­rade auch das Aus­fall­ri­siko des Ver­wal­ters min­dern soll.

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