Nach der Aufteilung einer Gemeinschaftspraxis (GbR) in zwei Einzelpraxen veräußerte einer der beiden Realteiler seine Einzelpraxis innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung der GbR für den Realteilungs-Veranlagungszeitraum. Durch die Veräußerung innerhalb der Sperrfrist war insoweit der Buchwertansatz für die Realteilung aufzuheben und rückwirkend die in die veräußerte Einzelpraxis übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Ebene der GbR mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Der BFH entschied mit Urteil hierzu vom 23.11.2021 (Az. VIII R 14/19, DStR 2022, S. 599), dass der dadurch entstandene Gewinn nur dem Realteiler zuzurechnen und von diesem zu versteuern ist, der den Sperrfristverstoß verursacht hat.
Hinweis: Der BFH grenzt diesen Fall klar von der Gewinnrealisierung durch gemeinschaftliche Entnahme von Wirtschaftsgütern im Zeitpunkt der Realteilung durch die Realteilungsgesellschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) ab, bei welcher die Entnahme zu gemeinen Werten zu erfolgen hat und ein hieraus resultierender Gewinn den Gesellschaftern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist.