Nach dieser Vorschrift können Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, angefochten werden. In dem vom BGH mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. IX ZR 249/22, ZIP 2023, S. 2588) entschiedenen Fall führte eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen. Der BGH erachtete die Herstellung der Aufrechnungslage als gläubigerbenachteiligend mit der Folge, dass die Aufrechnung insolvenzrechtlich unzulässig ist.
Gegenstand der Anfechtung sei die Herstellung einer - gläubigerbenachteiligenden - Aufrechnungslage. Gläubigerbenachteiligung liege beim Herstellen einer Aufrechnungslage regelmäßig schon deshalb vor, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht werde und insoweit nicht mehr für die Verteilung der Masse zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die mit Herstellung einer Aufrechnungslage eintretende gläubigerbenachteiligende Wirkung selbständig angefochten werden.
Hinweis: Weiter führt der BGH aus, dass die Wirksamkeit der Kündigung der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegenstehe.