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Steuerberatung

Gleich lautende Erlasse zur erweiterten Grundstückskürzung

Mit Wir­kung ab dem Er­he­bungs­zeit­raum 2021 wurde der Ka­ta­log der für die er­wei­terte Grundstückskürzung un­schädli­chen Tätig­kei­ten er­wei­tert. Hier­auf geht die Fi­nanz­ver­wal­tung nun de­tail­liert ein.

Kon­kret be­ant­wor­ten dazu die Fi­nanz­behörden der Länder mit Gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 17.06.2022 An­wen­dungs­fra­gen.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG sind ab dem Er­he­bungs­zeit­raum 2021 Erträge aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, dem Be­trieb von E-La­de­sta­tio­nen und un­mit­tel­ba­ren Ver­trags­be­zie­hun­gen mit den Mie­tern ab­seits der Grundstücks­ver­mie­tung, wie z. B. im Fall der Ver­mie­tung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen, in­ner­halb ge­wis­ser Ba­ga­tell­gren­zen für die er­wei­terte Kürzung des Ge­wer­be­er­trags un­schädlich.

In den Gleich lau­ten­den Er­las­sen wird auf diese neuen Re­ge­lun­gen ausführ­lich ein­ge­gan­gen. Da­bei wird ex­pli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Erträge aus den neuen un­schädli­chen Tätig­kei­ten zwar nicht der An­wen­dung der er­wei­ter­ten Grundstückskürzung ent­ge­gen­ste­hen, al­ler­dings un­verändert der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen.

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