Konkret beantworten dazu die Finanzbehörden der Länder mit Gleich lautenden Erlassen vom 17.06.2022 Anwendungsfragen.
Nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG sind ab dem Erhebungszeitraum 2021 Erträge aus Photovoltaikanlagen, dem Betrieb von E-Ladestationen und unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern abseits der Grundstücksvermietung, wie z. B. im Fall der Vermietung von Betriebsvorrichtungen, innerhalb gewisser Bagatellgrenzen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich.
In den Gleich lautenden Erlassen wird auf diese neuen Regelungen ausführlich eingegangen. Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass Erträge aus den neuen unschädlichen Tätigkeiten zwar nicht der Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung entgegenstehen, allerdings unverändert der Gewerbesteuer unterliegen.