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Steuerberatung

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Das BMF rea­giert auf die Recht­spre­chung des BFH in Fällen, in de­nen ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer bei Er­rei­chen der Al­ters­grenze den­noch wei­ter­hin für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft tätig ist und dafür ne­ben der Pen­sion ein Ge­schäftsführer­ge­halt erhält.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 15.03.2023 (Az. I R 41/19), dass ein Ver­sor­gungs­ver­spre­chen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft steu­er­lich an­zu­er­ken­nen ist, wo­nach die Aus­zah­lung von Pen­si­ons­zah­lun­gen nicht vom endgülti­gen Aus­schei­den aus dem Dienst­verhält­nis als Ge­schäftsführer, son­dern al­lein vom Er­rei­chen der Al­ters­grenze abhängig ge­macht wird. Ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer würde al­ler­dings for­dern, dass ent­we­der das Ein­kom­men aus der Wei­ter­be­schäfti­gung auf die Ver­sor­gungs­leis­tung an­ge­rech­net oder der ver­ein­barte Ein­tritt der Ver­sor­gungsfällig­keit bis zur endgülti­gen Be­en­di­gung der Ge­schäftsführ­ertätig­keit auf­ge­scho­ben wird. Al­ler­dings sieht der BFH dann keine ge­sell­schaft­li­che Ver­an­las­sung, wenn bei vol­ler Wei­ter­be­schäfti­gung des Ge­schäftsführers le­dig­lich ein re­du­zier­tes Ge­halt ge­zahlt wird, das die Dif­fe­renz zwi­schen der Ver­sor­gungs­zah­lung und den letz­ten Ak­tiv­bezügen nicht über­schrei­tet.

Mit Schrei­ben vom 30.08.2024 schließt sich das BMF die­ser Rechts­auf­fas­sung an und passt Rz. 10 des BMF-Schrei­bens vom 18.09.2017 (BStBl. I 2017, S. 1293) an.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des BFH hält das BMF al­ler­dings daran fest, dass eine Teil­zeittätig­keit nicht mit dem Auf­ga­ben­bild ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ver­ein­bar ist. Aus den Ausführun­gen des BFH-Ur­teils zu ei­ner Wei­ter­be­schäfti­gung mit re­du­zier­ten Ar­beits­zei­ten oder Auf­ga­ben­be­rei­chen könnte ein ge­gen­tei­li­ges Verständ­nis ge­fol­gert wer­den, was das BMF al­ler­dings ausdrück­lich ab­lehnt.

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