Der BFH entschied mit Urteil vom 15.03.2023 (Az. I R 41/19), dass ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft steuerlich anzuerkennen ist, wonach die Auszahlung von Pensionszahlungen nicht vom endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde allerdings fordern, dass entweder das Einkommen aus der Weiterbeschäftigung auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur endgültigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Allerdings sieht der BFH dann keine gesellschaftliche Veranlassung, wenn bei voller Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, das die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Mit Schreiben vom 30.08.2024 schließt sich das BMF dieser Rechtsauffassung an und passt Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 (BStBl. I 2017, S. 1293) an.
Entgegen der Auffassung des BFH hält das BMF allerdings daran fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist. Aus den Ausführungen des BFH-Urteils zu einer Weiterbeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten oder Aufgabenbereichen könnte ein gegenteiliges Verständnis gefolgert werden, was das BMF allerdings ausdrücklich ablehnt.