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Gleitende Vermögensübergabe - Wann findet das neue Recht Anwendung?

BFH 12.5.2015, IX R 32/14

Ver­sor­gungs­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der glei­ten­den Überg­abe von Pri­vat­vermögen können grundsätz­lich auch wei­ter­hin als Rente oder dau­ernde Last ab­ge­zo­gen wer­den, wenn die Vermögensüber­tra­gung vor Ja­nuar 2008 ver­ein­bart wurde und die Vor­aus­set­zun­gen von § 52 Abs. 23e S. 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vor­lie­gen. Es kommt nicht dar­auf an, in wel­chem Zeit­punkt der Nießbrauch ab­gelöst und die Ver­sor­gungs­leis­tung ver­ein­bart wur­den; un­er­heb­lich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeit­punkt be­reits im Überg­abe­ver­trag ver­bind­lich ver­ein­bart wa­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Va­ter des Klägers hatte 1998 sei­nen land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb auf­ge­ge­ben und den Grund­be­sitz in sein Pri­vat­vermögen überführt. Im März 2007 über­trug er dann den ver­pach­te­ten Grund­be­sitz im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge un­ent­gelt­lich auf den Kläger und be­hielt sich und der Mut­ter des Klägers den Nießbrauch daran vor. Im Ver­trag war für den Fall des Ver­zichts auf den Nießbrauch vor­ge­se­hen, dass der Kläger an den ehe­ma­li­gen Nießbrau­cher einen mo­nat­lich wie­der­keh­ren­den Be­trag zu zah­len hat, der der Höhe nach etwa den er­ziel­ba­ren Netto-Pacht­ein­nah­men des über­tra­ge­nen Grund­be­sit­zes ent­spre­chen und als dau­ernde Last ver­ein­bart wer­den sollte.

Im No­vem­ber 2010 ver­zich­te­ten die El­tern des Klägers auf den Nießbrauch und ver­ein­bar­ten mit ihm ein jähr­li­ches Bar­al­ten­teil von 15.000 € be­gin­nend ab Ja­nuar 2011 mit wech­sel­sei­ti­gen An­pas­sungs­ver­pflich­tun­gen. Im Streit­jahr 2011 er­zielte der Kläger aus der Ver­pach­tung steu­er­bare Einkünfte von 24.603 €. Die Al­ten­teils­zah­lun­gen leis­tete er ver­ein­ba­rungs­gemäß. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger die Al­ten­teils­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug al­ler­dings ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte im Er­geb­nis zu Recht er­kannt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG n.F.) vom 20.12.2007 auf die im Streit­fall zu be­ur­tei­len­den Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nicht an­wend­bar war, son­dern § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der da­vor gel­ten­den Fas­sung (EStG a.F.).

Das neue Recht, wo­nach Ver­sor­gungs­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung von Pri­vat­vermögen grundsätz­lich nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den können, war auf die im vor­lie­gen­den Fall zu be­ur­tei­lende Ver­sor­gungs­leis­tung nicht an­wend­bar, weil die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für seine An­wen­dung nicht vor­la­gen. Die Überg­angs­vor­schrift in § 52 Abs. 23e EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG 2008; im Streit­jahr: § 52 Abs. 23g EStG; heute: § 52 Abs. 18 S. 1 und 2 EStG) re­gelt die An­wen­dung des neuen Rechts. Nach § 52 Abs. 23e S. 1 EStG 2008 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen an­zu­wen­den, die auf nach dem 31.12.2007 ver­ein­bar­ten Vermögensüber­tra­gun­gen be­ru­hen. Diese Vor­aus­set­zung war hier schon nicht erfüllt, weil die al­lein in Be­tracht kom­mende Vermögensüber­tra­gung im März 2007 ver­ein­bart wor­den war.

Auf vor Ja­nuar 2008 ge­schlos­sene Überg­abe­verträge ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. nur dann an­wend­bar, wenn das über­tra­gene Vermögen nur des­halb aus­rei­chen­den Er­trag bringt, weil er­sparte Auf­wen­dun­gen mit Aus­nahme des Nut­zungs­vor­teils ei­nes zu ei­ge­nen Zwecken vom Vermögensüber­neh­mer ge­nutz­ten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens ge­rech­net wer­den. Auch diese Vor­aus­set­zung war im Streit­fall nicht erfüllt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG war die An­wen­dung des al­ten Rechts nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut der An­wen­dungs­vor­schrift al­ler­dings nicht da­von abhängig, dass die Ver­sor­gungs­leis­tung auf ei­ner vor Ja­nuar 2008 ver­ein­bar­ten Vermögensüber­tra­gung be­ruhte. Diese An­nahme hat das Ur­teil je­doch nicht be­ein­flusst.

Für die Frage, ob al­tes oder neues Recht an­wend­bar ist, kommt es nicht dar­auf an, wann die Ver­sor­gungs­leis­tung ver­ein­bart wurde. Die hier­von ab­wei­chende Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, wo­nach in der­ar­ti­gen Fällen das alte Recht nur gel­ten soll, wenn die Ablösung des Nießbrauchs­rechts ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen und der Zeit­punkt be­reits im Über­tra­gungs­ver­trag ver­bind­lich ver­ein­bart wa­ren, fin­det im Ge­setz keine Stütze. Es be­darf kei­ner Ent­schei­dung, ob sie, wäre sie Ge­setz ge­wor­den, mit der Ver­fas­sung in Ein­klang stünde (Rück­wir­kung, Gleich­heit, Ver­trau­ens­schutz).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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