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Steuerberatung

Globale Mindeststeuer ab 2024

Nach mo­na­te­lan­gen zähen Ver­hand­lun­gen ha­ben sich die EU-Mit­glied­staa­ten auf die Einführung ei­ner glo­ba­len Min­dest­steuer ge­ei­nigt. Ent­spre­chende Re­ge­lun­gen sind in den EU-Mit­glied­staa­ten bis Ende 2023 um­zu­set­zen, so dass diese ab 2024 zur An­wen­dung kom­men können.

Einigung über die Umsetzung der globalen Mindeststeuer auf EU-Ebene

Die glo­bale Min­dest­steuer wurde im Rah­men des BEPS 2.0 Pro­jekts als sog. zweite Säule bzw. Pil­lar Two im Jahr 2021 auf OECD-Ebene von rund 140 Staa­ten be­schlos­sen. Ende 2021 legte die EU-Kom­mis­sion be­reits eine er­ste Ent­wurfs­fas­sung ei­ner Richt­li­nie zur Einführung ei­ner glo­ba­len Min­dest­steuer für mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­mens­grup­pen in der EU vor.

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In­folge des Wi­der­stands ein­zel­ner EU-Mit­glied­staa­ten konnte über meh­rere Mo­nate hin­weg ein ein­stim­mi­ges Vo­tum hierfür nicht er­zielt wer­den. Am 12.12.2022 ge­lang je­doch der Durch­bruch. Alle EU-Mit­glied­staa­ten spra­chen sich auf Grund­lage des Richt­li­nien­ent­wurfs in der Fas­sung vom 25.11.2022 für die Einführung der glo­ba­len Min­dest­steuer aus.

Am 16.12.2022 folgte die förm­li­che An­nahme der Richt­li­nie zur Min­dest­steuer durch den Rat der EU, die am Tag nach ih­rer Veröff­ent­li­chung im Amts­blatt der Eu­ropäischen Union in Kraft tritt.

Die Vor­ga­ben der Richt­li­nie sind bis Ende 2023 durch die EU-Mit­glied­staa­ten in de­ren na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen und sol­len für Ge­schäfts­jahre, die ab dem 31.12.2023 be­gin­nen, zur An­wen­dung kom­men.

Grundzüge der Mindeststeuer

Ent­spre­chend den OECD-Vor­ga­ben be­inhal­tet die neue EU-Richt­li­nie Re­ge­lun­gen zur Um­set­zung der glo­ba­len Min­dest­steuer. Da­mit soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass Un­ter­neh­mens­ge­winne mit einem ef­fek­ti­ven Steu­er­satz von 15 % be­steu­ert wer­den. Kon­kret von der Richt­li­nie er­fasst wer­den Un­ter­neh­mens­kon­zerne mit Umsätzen in min­des­tens zwei der vier vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jahre von 750 Mio. Euro oder mehr, die min­des­tens eine Mut­ter- oder Toch­ter­ge­sell­schaft in einem EU-Mit­glied­staat ha­ben. Grundsätz­lich zielt die glo­bale Min­dest­steuer auf in­ter­na­tio­nale Kon­zerne ab, der An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie er­fasst je­doch auch rein na­tio­nale Kon­zerne.

Tech­ni­sch wird die glo­bale Min­dest­steuer durch die Er­he­bung ei­ner Ergänzungs­steuer („top-up tax“) auf Ebene der Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft um­ge­setzt. Be­trof­fen sind Ge­winne ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft in einem Steu­er­ge­biet, die nicht mit dem Min­dest­steu­er­satz be­las­tet wer­den. Er­reicht wer­den soll dies in ers­ter Li­nie durch eine Er­trags­ein­be­zie­hungs­re­ge­lung („In­come In­clu­sion Rule“). Im Er­geb­nis wird die Dif­fe­renz zwi­schen dem Min­dest­steu­er­satz von 15 % und einem dar­un­ter lie­gen­den ef­fek­ti­ven Steu­er­satz, mit dem Ge­winne ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft tatsäch­lich be­steu­ert wur­den, nach­er­ho­ben. Auf diese Weise soll die Steu­er­be­las­tung auf das Min­dest­steu­er­ni­veau hoch­ge­schleust wer­den.

Hin­weis: Zu be­ach­ten ist, dass auch dann eine Prüfung der glo­ba­len Min­dest­steuer an­ge­zeigt ist, wenn Grup­pen­mit­glie­der ei­ner be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens­gruppe in Staa­ten ansässig sind, die einen Steu­er­satz auf­wei­sen, der no­mi­nal klar über dem glo­ba­len Min­dest­steu­er­satz liegt. Durch Ab­wei­chun­gen der nach den Richt­li­ni­en­vor­ga­ben zu er­mit­teln­den Be­mes­sungs­grund­lage und dem her­an­zu­zie­hen­den ef­fek­ti­ven Steu­er­satz könnte sich auch in sol­chen Fällen ein An­wen­dungs­fall für die glo­bale Min­dest­steuer er­ge­ben. Von den um­fang­rei­chen De­kla­ra­ti­ons­pflich­ten sind mit­hin auch Kon­zern­ge­sell­schaf­ten in Hoch­steu­erländern wie Deutsch­land be­trof­fen.

Klassischer Anwendungsfall

Aus deut­scher Sicht könnte sich ein klas­si­scher An­wen­dungs­fall für die glo­bale Min­dest­steuer wie folgt dar­stel­len: Eine in Deutsch­land ansässige Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft hält zu 100 % Be­tei­li­gun­gen an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Frank­reich, Ir­land, Öster­reich und in der Schweiz, Kan­ton Zug.

Bei ei­ner erst­ma­li­gen An­wen­dung der Vor­ga­ben wäre so­mit zu prüfen, ob die Ge­winne der ein­zel­nen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten in den je­wei­li­gen Ju­ris­dik­tio­nen einem ef­fek­ti­ven Steu­er­satz von 15 % un­ter­le­gen ha­ben. Dazu ist auf den je­wei­li­gen Ge­winn der ein­zel­nen Toch­ter­ge­sell­schaft nach Kon­zern­rech­nungs­le­gungs­stan­dards vor Kon­so­li­die­rung ab­zu­stel­len, al­ler­dings mo­di­fi­ziert um in der Richt­li­nie und in na­tio­na­les Recht zu über­tra­gende Hin­zu­rech­nun­gen und Kürzun­gen. Auch der für den ef­fek­ti­ven Steu­er­satz maßgeb­li­che Steu­er­auf­wand der ein­zel­nen Toch­ter­ge­sell­schaft kann nicht ohne wei­te­res der Kon­zern­rech­nungs­le­gung ent­nom­men wer­den. Hier ist zunächst zu klären, wel­che Steu­ern ein­zu­be­zie­hen und in wel­cher Weise diese ggf. noch zu ad­jus­tie­ren sind. Erst nach Be­stim­mung die­ser Werte kann der für die Prüfung der glo­ba­len Min­dest­steuer maßgeb­li­che ef­fek­tive Steu­er­satz er­mit­telt wer­den.

Insb. bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Ir­land und in der Schweiz könnte eine Nach­ver­steue­rung we­gen der ge­rin­gen dor­ti­gen Un­ter­neh­mens­steu­ersätze grei­fen. Die Prüfung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes ist je­doch kei­nes­wegs auf diese bei­den Fälle be­schränkt. Viel­mehr kann auch dann nicht auf die Prüfung ver­zich­tet wer­den, wenn der no­mi­nelle Steu­er­satz des je­wei­li­gen Staa­tes deut­lich über dem Min­dest­steu­er­satz von 15 % liegt, wie im Bei­spiels­fall in Frank­reich und Öster­reich. Ob eine Aus­nah­me­re­ge­lung für „no­mi­nelle“ Hoch­steu­erländer noch ein­geführt wird und wie diese in den Mit­glieds­staa­ten aus­ge­stal­tet sein könnte, wird von et­wai­gen Vor­ga­ben der OECD abhängen. Vor­schläge zu et­wai­gen „Safe Har­bour“-Re­ge­lun­gen mit zu­min­dest ver­ein­fach­ten Be­rech­nungs­vor­ga­ben be­fin­den sich der­zeit in der Dis­kus­sion.

Zu be­ach­ten ist außer­dem, dass sich auf­grund der vor­ge­se­he­nen vielfälti­gen Mo­di­fi­ka­tio­nen der Be­mes­sungs­grund­lage für die Be­rech­nung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes auch in tra­di­tio­nel­len Hoch­steu­erländern in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen ein ef­fek­ti­ver Steu­er­satz von 15 % oder we­ni­ger er­ge­ben kann.

Zu­dem wäre die Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft (und ggf. auch die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten) ver­pflich­tet, bis 30.06.2026 eine Steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben. Grundsätz­lich beträgt die Ab­ga­be­frist 15 Mo­nate nach Ende des Wirt­schafts­jah­res, die aber für das Erst­jahr der An­wen­dung auf 18 Mo­nate verlängert wer­den soll.

Anwendung aber auch in Inbound-Fällen

Be­trof­fen von der ge­plan­ten Neu­re­ge­lung können aber auch Un­ter­neh­men in Deutsch­land sein, die einem in­ter­na­tio­na­len Kon­zern mit ausländi­scher Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft an­gehören. Wer­den z. B. die An­teile an der deut­schen Toch­ter­ge­sell­schaft vollständig von ei­ner in einem Dritt­staat ansässi­gen Mut­ter­ge­sell­schaft ge­hal­ten und be­ste­hen in de­ren Ansässig­keits­staat kei­ner­lei Min­dest­steuer- oder gleich­wer­tige Re­ge­lun­gen, kann die deut­sche Kon­zern­ge­sell­schaft hin­sicht­lich der ihr nach­ge­schal­te­ten Kon­zern­ge­sell­schaf­ten zur Er­he­bung der Ergänzungs­steuer ver­pflich­tet sein. Dies wäre etwa der Fall bei ei­ner in den USA ansässi­gen Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft, da mo­men­tan da­von aus­zu­ge­hen ist, dass das dort gel­tende GILTI-Sys­tem nicht als gleich­wer­tige Re­ge­lung an­zu­se­hen sein könnte.

Die deut­sche Kon­zern­ge­sell­schaft müsste dann prüfen, ob die Ge­winne der ihr nach­ge­schal­te­ten Kon­zern­ge­sell­schaf­ten im In- und Aus­land einem ef­fek­ti­ven Steu­er­satz von min­des­tens 15 % un­ter­lie­gen und ent­spre­chen­den Erklärungs­pflich­ten nach­kom­men.

Praktische Herausforderungen

Un­ge­ach­tet ei­ner dro­hen­den Steu­er­mehr­be­las­tung im Kon­zern ist mit einem deut­lich höheren Com­pli­ance-Auf­wand zu rech­nen. Er­for­der­lich wird sein, von den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten eine Viel­zahl von Da­ten zur Be­rech­nung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes ab­zu­fra­gen. Diese er­ge­ben sich nicht ohne wei­te­res aus den Jah­res­ab­schluss­da­ten, die von den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten für Zwecke des Kon­zern­ab­schlus­ses über­mit­telt wer­den. Fer­ner sind mögli­che Wech­sel­wir­kun­gen aus ei­ner even­tu­el­len Steu­er­mehr­be­las­tung auf­grund der glo­ba­len Min­dest­steuer bei der Kon­zern­bi­lan­zie­rung zu berück­sich­ti­gen. Insb. im Erst­jahr der An­wen­dung wer­den be­trof­fene Kon­zerne vor der Her­aus­for­de­rung ste­hen, ihre Ar­beits­pro­zesse frühzei­tig an­zu­pas­sen, so dass die Da­tener­mitt­lung und Da­ten­ver­ar­bei­tung recht­zei­tig vor Ab­lauf der Erklärungs­frist er­fol­gen kann. Da­mit ein­her­ge­hen wird, dass be­ste­hende IT-Sys­teme zum Un­ter­neh­mens­re­por­ting zu­min­dest um die neuen er­for­der­li­chen An­ga­ben ergänzt und die Pro­zesse an­ge­passt so­wie sinn­voll verknüpft wer­den soll­ten.

Be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens­grup­pen ist auf­grund der nun zu er­war­ten­den ver­pflich­ten­den Erst­an­wen­dung der Min­dest­steuer ab 2024 drin­gend an­zu­ra­ten, sich zeit­nah mit den künf­ti­gen Her­aus­for­de­run­gen aus­ein­an­der zu set­zen. Fun­dierte Kennt­nisse zu den ma­te­ri­ell­recht­li­chen Vor­ga­ben der glo­ba­len Min­dest­steuer und IT-gestütz­tes Know-How zur pro­zes­sua­len Um­set­zung soll­ten da­bei eng in­ein­an­der­grei­fen. Wir von Eb­ner Stolz un­terstützen Sie mit un­se­ren Ex­per­ten im in­ter­na­tio­na­len Steu­er­recht und der Kon­zern­rech­nungs­le­gung so­wie im Be­reich Tax Tech­no­logy.

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