UM WAS ES GEHT – KURZ UND KNAPP
Die auf OECD-Ebene beschlossenen Vorschriften zur Einführung einer globalen Mindesteuer, die im EU-Raum infolge der Mindestbesteuerungsrichtlinie verbindlich in nationales Recht zu überführen sind, wurden in Deutschland mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt. Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre werden damit verpflichtet, erstmals für das nach dem 30.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahr - somit bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ab 2024 - zu überprüfen, ob der Gewinn aller in einer Jurisdiktion ansässigen Gruppenmitglieder einer effektiven Besteuerung von mindestens 15 % unterliegt. Liegt die effektive Steuerbelastung darunter, ist ein entsprechender Steuererhöhungsbetrag abzuführen, abzuführen. Dies erfolgt regelmäßig auf Ebene der Konzernmutter. Betroffen sind sowohl multinationale als auch rein national aufgestellte Unternehmensgruppen.
Von den Vorgaben erfasste Konzerne haben umfangreiche Datenermittlungen vorzunehmen. Die Berechnung der effektiven Steuerbelastung erfordert detaillierte Daten aus der Konzernrechnungslegung, die um zahlreiche weitere Datenpunkte zu den einzelnen Gruppengesellschaften zu ergänzen sind.
Zudem gehen mit der Einführung der globalen Mindeststeuer umfangreiche zusätzliche Deklarationspflichten im In- und Ausland einher. So ist in grundsätzlich jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem Konzerneinheiten ansässig sind, ein Mindeststeuerbericht bei den zuständigen Behörden einzureichen, sofern der jeweilige Staat die Regelungen zur globalen Mindeststeuer umgesetzt hat. In Deutschland ansässige Konzerneinheiten haben erstmals bis 30.06.2026 einen solchen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch vorzulegen. Befindet sich die Muttergesellschaft in Deutschland, ist zudem erstmals bis 30.06.2026 eine Mindeststeuererklärung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die zu zahlende Ergänzungssteuer ist dabei vom Unternehmen selbst zu berechnen (sog. Anmeldesteuer).
ERLEICHTERUNGEN DURCH TEMPORÄR ANWENDBARE SAFE-HARBOUR-REGELUNGEN
Erleichterungen bei der Anwendung der globalen Mindeststeuer versprechen insb. temporär anzuwendende Safe-Harbour-Regelungen, bei deren Anwendung auf Daten aus dem Country-by-Country-Reporting (CbCR) zurückgegriffen werden kann. Entsprechende Regelungen sind basierend auf OECD-Vorgaben in der deutschen Umsetzung der Mindeststeuervorgaben enthalten. Dabei sind drei Fälle vorgesehen, in denen in den Wirtschaftsjahren 2024 bis 2026 für Steuerhoheitsgebiete, in denen die Voraussetzungen erfüllt werden, ein Steuererhöhungsbetrag von 0 Euro anzusetzen ist:
- Laut CbCR betragen die Umsatzerlöse weniger als 10 Mio. Euro und der Gewinn vor Steuern weniger als 1 Mio. Euro (De Minimis-Test).
- Der vereinfacht auf Basis der CbCR-Daten berechnete effektive Steuersatz (nebst bestimmter Modifikationen insb. zur Berücksichtigung latenter Steuern) beträgt mindestens 15 % (in 2024), 16 % (in 2025) bzw. 17 % (in 2026; vereinfachter ETR-Test).
- Der Gewinn vor Steuern laut CbCR entspricht maximal dem sog. substanzbasierten Freibetrag, der anhand von Lohnkosten und materiellen Vermögenswerten ermittelt wird (Substanztest).
Für diese Ausnahmeregelungen kann auf den bereits vorhandenen bzw. ohnehin für Zwecke des steuerlichen CbCR zu ermittelnden Daten aufgesetzt werden. In Zukunft können diese Daten zudem als Ausgangsgröße für das im Unternehmensregister zu veröffentlichende „Public CbCR“ verwendet werden. Für Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro gewinnt die strukturierte und konsistente Ermittlung der CbCR-Daten damit enorm an Bedeutung.
Liegen die Voraussetzungen einer der Safe-Harbour-Regelungen vor, kann eine detaillierte Mindeststeuerberechnung vermieden und damit der Administrationsaufwand in den ersten Anwendungsjahren deutlich verringert werden.
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN
- Unternehmensgruppen, die der globalen Mindeststeuer unterliegen, sollten sehr zeitnah den Fokus auf die Ermittlung der effektiven Steuerbelastung der Konzerngewinne in den einzelnen Staaten legen. Wir unterstützen Sie bei der Analyse, welche Daten erforderlich sind und wie diese möglichst effizient zusammengetragen werden können.
- Gerne stehen wir Ihnen dazu bei der Entwicklung und Implementierung konkreter Umsetzungsschritte im Rahmen Ihrer Datenermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme zur Verfügung.
- Um die Vorteile der CbCR-gestützten Safe-Harbour-Regelungen nutzen zu können, bieten wir Ihnen mit unserem Transitional CbCR Safe Harbour Quick Check eine toolbasierte Erstanalyse an. Damit lässt sich auf Basis bereits vorhandener CbCR-Daten - angereichert um bestimmte Zusatzinformationen - prüfen, in welchen Steuerhoheitsgebieten Ihr Unternehmen unter die temporären Erleichterungen fallen könnte.
- Der Transitional CbCR Safe Harbour Quick Check liefert zudem Indikationen, in welchen Jurisdiktionen bzw. Gruppengesellschaften Sondereffekte oder ggf. unplausible Datensätze vorliegen, die die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen verhindern könnten.