Der Sachverhalt:
Der klagende Attac Trägerverein e.V. setzt sich für eine ökologische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung ein. Insbesondere wenden sich die Globalisierungskritiker von Attac gegen die weltweit wachsende soziale Ungleichheit und gegen eine Globalisierung, die nur an mächtigen Wirtschaftsinteressen orientiert ist. Das Finanzamt hatte Attac im Jahr 2014 die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 bis 2012 entzogen. Zur Begründung führte es aus, das Bündnis sei zu politisch; dies sei gemeinnützigkeitsschädlich.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.1.2019 (Az.: V R 60/17) hat der BFH insbesondere ausgeführt, das FG habe die Begriffe der "Volksbildung" (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), worunter auch die politische Bildung fällt, und des "demokratischen Staatswesens" (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt. Im darauffolgenden erneuten Verfahren hat das FG unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen dienen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck. Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt hatte, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst sind.
Der Attac Trägerverein e.V. war in den Jahren 2010 bis 2012 entgegen dem Urteil im ersten Rechtsgang doch nicht als gemeinnützig i.S.d. AO anzuerkennen. Attac hatte bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils vom 10.1.2019 (Az.: V R 60/17) von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst sind.