In Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU-Richtlinie vom 15.12.2022 sollen multinationale sowie nationale Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz unterliegen.
Soweit das Einkommen der Gruppenmitglieder in einer Jurisdiktion nicht mit dem Mindeststeuersatz von effektiv 15 % besteuert wird, ist eine zusätzliche Steuer zu zahlen, in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Der Entwurf enthält Safe-Harbour-Regelungen im Sinne der OECD, die die Unternehmen bis zu einem gewissen Grad von Berechnungs- und Erklärungspflichten entlasten soll.
Hinweis: Gute Nachrichten für Unternehmen mit direkten Pensionsverpflichtungen gegenüber (ehemaligen) Arbeitnehmern: Aufwendungen aus direkten Pensionsverpflichtungen gegenüber (ehemaligen) Arbeitnehmern müssen - in Übereinstimmung mit der OECD Administrative Guidance - für GloBE-Income Zwecke nicht hinzugerechnet werden. Die entsprechende Hinzurechnungsnorm soll nur in Bezug auf Pensionsverpflichtungen anzuwenden sein, die an einen Pensionsfonds ausgelagert sind. In anderen Fällen (z. B. Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse), werden die Aufwendungen ausweislich der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs immer vollumfänglich in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Aufwendungen im Jahresüberschuss der HB II berücksichtigt worden sind.