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Steuerberatung

Glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln v. 13.9.2018 - 15 K 1347/16

Un­ter Diätver­pfle­gung ist im An­schluss an den übli­chen Sprach­ge­brauch jede Form ei­ner frei erhält­li­chen, hoch­wer­ti­gen Ernährung zur Ge­sund­heitsförde­rung oder -er­hal­tung zu ver­ste­hen. Ohne Be­lang ist, ob diese Nah­rungs­mit­tel auf­grund ärzt­li­cher Ver­ord­nung ein­ge­nom­men wer­den und ob sie le­dig­lich zur Un­terstützung ei­ner me­di­ka­mentösen Be­hand­lung in ernährungs-the­ra­peu­ti­scher Hin­sicht oder selbst un­mit­tel­bar als The­ra­peu­ti­kum mit hei­len­der Wir­kung, als Me­di­ka­ment im me­di­zi­ni­schen Sinne ein­ge­setzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2014 teil­weise pri­vat kran­ken­ver­si­chert, teil­weise "ge­setz­lich pflicht­ver­si­chert"; der Kläger so­wie die drei Kin­der wa­ren durch­ge­hend pri­vat kran­ken­ver­si­chert. Bei ei­ner Toch­ter war sehr früh Zölia­kie dia­gnos­ti­ziert wor­den. Auf­grund der Er­kran­kung benötigt das Kind le­bens­lang dau­er­haft und un­un­ter­bro­chen eine vollständig glu­ten­freie Ernährung. Die Krank­heits­kos­ten wur­den von den Kran­ken­kas­sen nicht vollständig über­nom­men.

Im Streit­jahr wur­den von den Klägern im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung selbst ge­tra­gene Arzt­kos­ten und Kos­ten für Arz­nei­mit­tel i.H.v. 2.480 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte an­trags­gemäß 2.480 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen, brachte je­doch eine zu­mut­ba­ren Be­las­tung nach § 33 Abs. 3 EStG i.H.v. 3.726 € (2 % des Ge­samt­be­trags der Einkünfte (GdE) von 186.322 €) in Ab­zug, so dass die Auf­wen­dun­gen sich steu­er­lich nicht aus­wirk­ten.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Die Gründe:

Die Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ernährung des Kin­des wa­ren zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wor­den.

Die Kos­ten, die durch eine Diätver­pfle­gung ent­ste­hen, können nach der ausdrück­li­chen ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG in kei­nem Fall als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt wer­den. Un­ter Diätver­pfle­gung ist im An­schluss an den übli­chen Sprach­ge­brauch jede Form ei­ner frei erhält­li­chen, hoch­wer­ti­gen Ernährung zur Ge­sund­heitsförde­rung oder -er­hal­tung zu ver­ste­hen. Ohne Be­lang ist im Hin­blick auf die dar­ge­legte Ge­schichte und Reich­weite der Be­stim­mung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, ob diese Nah­rungs­mit­tel auf­grund ärzt­li­cher Ver­ord­nung ein­ge­nom­men wer­den und ob sie le­dig­lich zur Un­terstützung ei­ner me­di­ka­mentösen Be­hand­lung in ernährungs-the­ra­peu­ti­scher Hin­sicht oder selbst un­mit­tel­bar als The­ra­peu­ti­kum mit hei­len­der Wir­kung, als Me­di­ka­ment im me­di­zi­ni­schen Sinne ein­ge­setzt wer­den.

Der Se­nat sieht an­ge­sichts des ein­deu­ti­gen Wort­lauts und dem Gang des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens kei­nen An­lass § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG da­hin­ge­hend er­wei­ternd aus­zu­le­gen, dass die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen an­er­kannt wer­den können. An der Re­ge­lung hat der Se­nat auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­fel. Die Vor­schrift verstößt ins­be­son­dere nicht ge­gen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der die Be­nach­tei­li­gung Be­hin­der­ter ver­bie­tet. Da­bei kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob eine Zölia­kie­er­kran­kung eine Be­hin­de­rung dar­stellt. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG räumt nach Wort­laut, Sys­te­ma­tik und Zweck dem Be­hin­der­ten nur ein sub­jek­ti­ves Ab­wehr­recht ge­gen Be­nach­tei­li­gun­gen, aber grundsätz­lich kei­nen An­spruch auf be­stimmte Vergüns­ti­gun­gen im Ver­gleich zu Nicht­be­hin­der­ten ein.

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG verstößt auch nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen Diätauf­wen­dun­gen und un­mit­tel­ba­ren Krank­heits­kos­ten sach­lich ge­recht­fer­tigt ist und auch nicht ge­gen den Grund­satz der Leis­tungsfähig­keit verstößt. Die un­ter­schied­li­che steu­er­recht­li­che Be­hand­lung von Kran­ken, die durch eine Diät und Kran­ken, die durch Arz­nei- und Hilfs­mit­tel the­ra­piert wer­den, ist sach­lich ge­recht­fer­tigt. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Ge­setz­ge­ber ge­hal­ten, we­sent­lich Glei­ches nicht willkürlich un­gleich zu be­han­deln. Da­bei kommt dem Ge­setz­ge­ber eine weit­ge­hende Ge­stal­tungs­frei­heit zu. Für die Un­gleich­be­hand­lung be­ste­hen im Streit­fall sach­lich ein­leuch­tende Gründe. So sind ins­be­son­dere die häufige un­ge­recht­fer­tigte In­an­spruch­nahme und Prak­ti­ka­bi­litätsge­sichts­punkte sach­li­che Gründe für die ge­trof­fene Re­ge­lung.

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