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Steuerberatung

GmbH-Auflösung: Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

BFH v. 2.7.2019 - IX R 13/18

Steu­er­pflich­tige, die ih­rer GmbH als Ge­sell­schaf­ter bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zende Fi­nan­zie­rungs­hilfe ge­leis­tet ha­ben, können den Aus­fall ih­rer Rück­zah­lungs- oder Re­gress­an­sprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Ge­sell­schaft als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Be­strei­tet das Fi­nanz­amt, dass eine in der Bi­lanz der Ge­sell­schaft aus­ge­wie­sene Ver­bind­lich­keit ge­genüber dem Ge­sell­schaf­ter be­stand, spricht die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses in­di­zi­ell dafür, dass dem Ge­sell­schaf­ter eine For­de­rung in der aus­ge­wie­se­nen Höhe zu­stand.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Al­lein­ge­sell­schaf­ter und -ge­schäftsführer ei­ner von ihm 1997 gegründe­ten GmbH. Diese be­trieb ein Bau­un­ter­neh­men ein­schließlich Bau­pla­nung. In einem Dar­le­hens­rah­men­ver­trag war seit 1999 ver­ein­bart, dass Aus­la­gen und sons­tige Ein­la­gen des Klägers bei der GmbH auf einem Dar­le­hens­konto er­fasst wer­den soll­ten. Das Dar­le­hen sollte in der Krise der Ge­sell­schaft ste­hen blei­ben. Seit 2009 li­qui­dierte der Kläger die GmbH. Die letzte Bi­lanz wies nur noch das ge­zeich­nete Ka­pi­tal und die ver­blie­bene Ver­bind­lich­keit ge­genüber dem Kläger aus.

Das Fi­nanz­amt be­stritt den Be­stand der For­de­rung und machte, so­weit Un­ter­la­gen noch zur Verfügung stan­den, Mängel der Buchführung gel­tend. Das FG hat die Klage ab­ge­wie­sen und u.a. aus­geführt, der Kläger müsse den End­be­stand des Dar­le­hens über den ge­sam­ten Zeit­raum sei­ner Ent­ste­hung lücken­los nach­wei­sen. Das sei ihm nicht ge­lun­gen.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Ausführun­gen des FG sind nicht frei von Rechts­irr­tum. Zum einen hält der Se­nat daran fest, dass die Grundsätze zur Berück­sich­ti­gung von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten aus ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Fi­nan­zie­rungs­hil­fen überg­angs­weise wei­ter an­zu­wen­den sind. Mit Ur­teil vom 27.9.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl. II 2019, 208) hatte der BFH seine langjährige Recht­spre­chung zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten bei der Veräußerung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (§ 17 EStG) geändert. Ob­wohl der Grund für die Ände­rung der Recht­spre­chung schon seit 2008 be­stand (Auf­he­bung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen - Mo­MiG -), hat der BFH in je­ner Ent­schei­dung an­gekündigt, die bis­he­ri­gen Grundsätze in al­len Fällen wei­ter an­zu­wen­den, in de­nen der Sach­ver­halt am 27.9.2017 be­reits ver­wirk­licht war. Im vor­lie­gen­den Fall war das FG die­ser Recht­spre­chung al­ler­dings ent­ge­gen­ge­tre­ten.

Zum an­dern lei­det die Über­zeu­gungs­bil­dung des FG un­ter Rechtsmängeln. Das FG hat die Rechts­wir­kung des fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlus­ses für das Be­ste­hen ei­ner For­de­rung zwi­schen Ge­sell­schaft und Ge­sell­schaf­ter ver­kannt und des­halb zu Un­recht nach der Fest­stel­lungs­last ent­schie­den. Der Be­stand der (aus­ge­fal­le­nen) Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung er­gab sich in­di­zi­ell dem Grunde und der Höhe nach aus dem fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss der GmbH. Mit der förm­li­chen Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bestätig­ten die Ge­sell­schaf­ter zu­gleich die darin ab­ge­bil­de­ten Rechts­verhält­nisse un­ter­ein­an­der und im Verhält­nis zur Ge­sell­schaft. Steu­er­recht­lich er­gab sich dar­aus zu­min­dest ein In­diz für das Be­ste­hen der Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung. Im vor­lie­gen­den Fall reichte die­ses In­diz, um das Ur­teil der Vor­in­stanz auf­zu­he­ben und der Klage statt­zu­ge­ben.

Wel­che An­for­de­run­gen an die Dar­le­gung und den Nach­weis ei­ner Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung zu stel­len sind, wenn der Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht förm­lich fest­ge­stellt ist (z.B. weil sich die Ge­sell­schaf­ter nicht ei­ni­gen können), war hier nicht zu ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • m di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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