Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer auch nach seiner Abberufung und der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages der GmbH gegenüber zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 22.06.2021 (Az. II ZR 140/20, DStR 2021, S. 1959) ausführt, gilt diese nachvertragliche Auskunftspflicht des Geschäftsführers jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr hängt diese vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab.
Dabei trage der ehemalige Geschäftsführer laut BGH in einem gegen ihn geführten Haftungsprozess die Darlegungs- und Beweislast, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Im Fall einer Verletzung dieser Pflichten habe die Gesellschaft darzulegen, ob und inwieweit daraus ein Schaden erwachsen ist. Ein Auskunftsinteresse der GmbH ergebe sich somit aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.
Hinweis: Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wird laut BGH nicht dadurch eingeschränkt, dass er eine Pflichtverletzung offenbaren würde.