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GmbH-Geschäftsführer: Nachvertragliche Auskunftspflicht bei Verdacht einer Pflichtverletzung

Die nach­ver­trag­li­che Aus­kunfts­pflicht ei­nes ab­be­ru­fe­nen Ge­schäftsführers ge­genüber der GmbH hängt vom In­for­ma­ti­ons­bedürf­nis der Ge­sell­schaft ab. Ein sol­ches ist bei begründe­tem Ver­dacht ei­ner Pflicht­ver­let­zung ge­ge­ben.

Grundsätz­lich ist ein Ge­schäftsführer auch nach sei­ner Ab­be­ru­fung und der Be­en­di­gung des Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges der GmbH ge­genüber zur Er­tei­lung von Auskünf­ten ver­pflich­tet. Wie der BGH in sei­nem Be­schluss vom 22.06.2021 (Az. II ZR 140/20, DStR 2021, S. 1959) ausführt, gilt diese nach­ver­trag­li­che Aus­kunfts­pflicht des Ge­schäftsführers je­doch nicht un­ein­ge­schränkt. Viel­mehr hängt diese vom In­for­ma­ti­ons­bedürf­nis der Ge­sell­schaft ab.

Da­bei trage der ehe­ma­lige Ge­schäftsführer laut BGH in einem ge­gen ihn geführ­ten Haf­tungs­pro­zess die Dar­le­gungs- und Be­weis­last, dass er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nach­ge­kom­men ist. Im Fall ei­ner Ver­let­zung die­ser Pflich­ten habe die Ge­sell­schaft dar­zu­le­gen, ob und in­wie­weit dar­aus ein Scha­den er­wach­sen ist. Ein Aus­kunfts­in­ter­esse der GmbH er­gebe sich so­mit aus dem begründe­ten Ver­dacht ei­ner Pflicht­ver­let­zung und der Wahr­schein­lich­keit ei­nes dar­aus re­sul­tie­ren­den Scha­dens.

Hin­weis: Die Aus­kunfts­pflicht des Ge­schäftsführers wird laut BGH nicht da­durch ein­ge­schränkt, dass er eine Pflicht­ver­let­zung of­fen­ba­ren würde.

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