Der Sachverhalt:
Der Kläger gründete gemeinsam mit zwei weiteren Personen und einer GmbH eine weitere GmbH. Einige Jahre später begann der Kläger eine Beschäftigung bei der gegründeten GmbH und wurde neben dem bisherigen Geschäftsführer ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt.
Aus Anlass dieser Geschäftsführertätigkeit erhielt der Kläger mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts, wenn er im Dienst das 60. Lebensjahr erlebe und dann aus dem Dienst der GmbH ausscheide. Später wurde ein dritter Geschäftsführer bestellt. Im Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Ab der Bestellung des dritten Geschäftsführers waren diese mit je 1/6 und insgesamt zu 50 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Der Beklagte setzte eine monatliche Rente i.H.v. 711,39 € fest, die seit Mai 2015 an den Kläger ausbezahlt wurde. Nach dem Insolvenzplan sollte der Kläger 8 % feste Quote erhalten. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm ein monatlicher Rentenanspruch i.H.v. 2.147,43 € zustehe.
Das LG verpflichtete den Beklagte lediglich zu einer Zahlung i.H.v. 435,07 €. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Dieser hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
Die Gründe:
Der Kläger kann sich nicht auf den Schutz des § 7 BetrAVG berufen, weil nach § 17 BetrAVG dieses Gesetz auf ihn keine persönliche Anwendung findet.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Arbeitnehmer i.S.d. §§ 1-16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die §§ 1-16 BetrAVG gelten nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Kläger ist als solcher jedoch auch nicht als von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasste arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Versorgungsberechtigte sind nach Auslegung der Norm insoweit von der Geltung des Betriebsrentengesetzes ausgenommen, als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen erbracht haben. Dies trifft auf solche Personen zu, die mit dem Unternehmen vermögens- und einflussmäßig so verbunden sind, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzustellen sind.
Dies gilt unstrittig auch für Mehrheitsgesellschafter und auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die bei Zusammenfassung ihrer jeweils unter 50 % liegenden Beteiligungen die Mehrheit bilden. Die Frage, ob eine 50 %ige Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bzw. eine solche Beteiligung unter Zusammenrechnung von den Anteilen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unterfällt, ist in der Literatur umstritten. In einer solchen Konstellation ist der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.
Das Betriebsrentengesetz ist nach Entstehungsgeschichte und Zweck wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausgerichtet. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG soll zusätzlich zu den Arbeitnehmern diejenigen Mitglieder von Gesellschaftsorganen, die aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Altersversorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie - wie Arbeitnehmer - wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können, mit in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes einnehmen.
Entscheidend ist bei einer genau 50 %igen Beteiligung der Geschäftsführer für ihre unternehmenslenkende Position, dass sie gemeinsam die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können. Dies reicht aus, um eine hinreichende Leistungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen hat als ein Arbeitnehmer.
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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.