Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch. Die Parteien waren Gesellschafter der P-GmbH (Hauptschuldnerin). Der Kläger hielt einen Anteil von 40 Prozent und der Beklagte einen Anteil von 10 Prozent. Drei weitere Gesellschafter hielten Anteile von 25, 20 und 5 Prozent. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Sparkasse gegen die Hauptschuldnerin übernahmen die Gesellschafter im Jahre 2002 Höchstbetragsbürgschaften, der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 €, der Beklagte bis zu einem Betrag von 150.000 € und die weiteren Gesellschafter bis zu Beträgen von 200.000 €, 200.000 € und 75.000 €. Im Jahre 2004 wurde der weitere Gesellschafter B aus seiner Bürgschaft i.H.v. 200.000 € entlassen. Die anderen vier Gesellschafter übernahmen erneut Bürgschaften mit den bisherigen Höchstbeträgen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach dem Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge zu bestimmen sei, und nimmt den Beklagten auf Zahlung von zuletzt rd. 84.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Der Beklagte meint hingegen, dass Gesellschafter, die sich gemeinsam, aber zu unterschiedlichen Höchstbeträgen für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgen, untereinander nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zum Ausgleich verpflichtet seien.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Wesentlichen statt. Es hat die Revision zugelassen, soweit es dem Kläger hinsichtlich an die Sparkasse gezahlter 300.000 € einen Ausgleichsanspruch gem. §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB zuerkannt hat. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte zuletzt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit er zur Zahlung von mehr als rd. 52.000 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG nimmt zu Recht an, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers nach § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sich nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen, sondern nach dem Verhältnis der Höchstbeträge ihrer Bürgschaften richtet. Nach BGH-Rechtsprechung ist bei Höchstbetragsbürgschaften, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchzuführen. Ebenso ist anerkannt, dass Gesellschafter einer GmbH, die für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften übernommen haben, im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen haften. Nach welchem dieser Maßstäbe der Ausgleichsanspruch zu beurteilen ist, wenn die Gesellschafter einer GmbH für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben, ist in der Rechtsprechung des BGH bislang nicht ausdrücklich erörtert und abschließend entschieden worden.
Vorliegend richtet sich der Ausgleichsanspruch des Klägers nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge. Die Mitbürgen haben sich auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der Gläubigerin für die Verpflichtungen der Hauptschuldnerin gemeinsam zu unterschiedlichen Höchstbeträgen verbürgt. Damit haben sie stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollten, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen. Dass die Übernahme der Höchstbetragsbürgschaften auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache erfolgte, spricht dafür, dass die Mitbürgen nicht nur im Fall ihrer vollen Inanspruchnahme bis zum jeweiligen Höchstbetrag, sondern auch bei einer nur teilweisen, die Summe der Höchstbeträge nicht erreichenden Inanspruchnahme im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge haften wollten.
Dies wird dadurch bestätigt, dass die Übernahme der Bürgschaften zeitlich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen erfolgte. Durch die Übernahme von Bürgschaften mit Höchstbeträgen, deren Verhältnis zueinander vom Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile abweicht, haben die Mitbürgen zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf die Bürgschaften an der dem Verhältnis der jeweiligen Gesellschaftsanteile folgenden Risikoverteilung nicht festhalten wollten. Durch die Übernahme unterschiedlicher Höchstbeträge sind die einzelnen Bürgen im Außenverhältnis unterschiedliche Risiken eingegangen. Der in der Übernahme eines höheren Höchstbetrags zum Ausdruck kommende Wille, ein größeres Risiko als andere Bürgen zu übernehmen, zieht folgerichtig auch eine höhere Haftung im Innenverhältnis nach sich. Die Festlegung unterschiedlicher Höchstbeträge und der darin zum Ausdruck kommende Wille, das Haftungsrisiko in unterschiedlicher Weise zu begrenzen, ist für die Bürgschaftsübernahmen derart prägend, dass eine Haftungsverteilung nach dem Verhältnis dieser Höchstbeträge auch im Innenverhältnis gerechtfertigt ist.
Da das OLG jedoch bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers die im Jahre 2002 von dem damaligen fünften Gesellschafter der Hauptschuldnerin übernommene Höchstbetragsbürgschaft unberücksichtigt gelassen hat, und hierzu erforderliche eitere Feststellungen fehlen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückzuverweisen.
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