Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Streitjahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A-GmbH auf die B-GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B-GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die GmbH neu gegenüber dem Kläger hat zu keinem Zufluss geführt, in dessen Gefolge eine Besteuerung des Rentenbarwertes gem. § 19 EStG oder § 20 EStG gerechtfertigt wäre.
Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger hatte kein Wahlrecht, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität ist es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B-GmbH gekommen. Der Übergang hat nur "auf dem Papier" stattgefunden. Zudem schuldete die A-GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen.
Es kann dahinstehen, welche einkommensteuerlichen Konsequenzen ein im Rahmen der Übertragung ausgeübter teilweiser Verzicht auf die Pensionsforderung hätte. Es dürfte dann in Höhe des Teilwertes des Verzichtes zu einem Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer und zu einer verdeckten Einlage in die GmbH kommen. Der BFH hat im Urteil vom 18.8.2016 (VI R 18/13) gemeint, dass in der dort getroffenen Neuvereinbarung und dem damit verbundenen teilweisen Verzicht im Zusammenhang mit der Übertragung eine verdeckte Einlage liegen könnte, die einen Zufluss bedeuten würde und mit dem Teilwert zu bewerten wäre.
Der Kläger hat hingegen gegenüber der A-GmbH nicht auf Ansprüche verzichtet. Die Rest-Pensionsverpflichtung ist vielmehr bei der GmbH verblieben. Darin, dass die GmbH dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen konnte, da sie von den Beteiligten bewusst ihrer Ertragskraft beraubt war, liegt jedenfalls kein Verzicht. Darüber hinaus dürfte der Teilwert des nicht gedeckten (Rest‑) Pensionsanspruchs angesichts der finanziellen Lage der A-GmbH gleich Null gewesen sein.
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