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Steuerberatung

GmbH-Übertragung: Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage

FG Düsseldorf 13.7.2017, 9 K 1804/16 E

Das FG Düssel­dorf hat sich mit der Be­steue­rung des Ren­ten­bar­werts ei­ner Pen­si­ons­zu­sage bei Über­tra­gung auf eine an­dere GmbH be­fasst und diese vor­lie­gend ver­neint. Die Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung ist we­der als Ar­beits­lohn noch als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung zu be­han­deln.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die steu­er­li­chen Fol­gen der Über­tra­gung ei­ner Pen­si­ons­zu­sage. Der Kläger war Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der A-GmbH, die ihm nach Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res Ver­sor­gungs­bezüge zahlte. Im Streit­jahr 2012 wur­den die Be­ra­tungs­man­date und das In­ven­tar der A-GmbH auf die B-GmbH über­tra­gen, de­ren Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der Sohn des Klägers war.

Zur Be­glei­chung des Kauf­prei­ses ver­pflich­tete sich die B GmbH, die Pen­si­ons­ver­pflich­tung der A-GmbH teil­weise zu über­neh­men und einen Teil­be­trag der zu­ge­sag­ten mtl. Pen­sion an den Kläger zu zah­len. Im Übri­gen ver­blieb die Pen­si­ons­ver­pflich­tung bei der A-GmbH.

Im An­schluss an eine Be­triebsprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass in der Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung durch die B-GmbH der Zu­fluss des Ren­ten­bar­werts der Ver­sor­gungs­rechte an den Kläger zu se­hen sei. Dies führe zu ermäßigt zu be­steu­ern­den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung durch die GmbH neu ge­genüber dem Kläger hat zu kei­nem Zu­fluss geführt, in des­sen Ge­folge eine Be­steue­rung des Ren­ten­bar­wer­tes gem. § 19 EStG oder § 20 EStG ge­recht­fer­tigt wäre.

Die Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung ist we­der als Ar­beits­lohn noch als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung zu be­han­deln. Denn der Kläger hatte kein Wahl­recht, eine Zah­lung an sich selbst zu ver­lan­gen. Man­gels Li­qui­dität ist es im Rah­men des Überg­angs der Pen­si­ons­ver­pflich­tung auch nicht zu ei­ner Zah­lung an die B-GmbH ge­kom­men. Der Überg­ang hat nur "auf dem Pa­pier" statt­ge­fun­den. Zu­dem schul­dete die A-GmbH dem Kläger nur lau­fende Pen­si­ons­zah­lun­gen.

Es kann da­hin­ste­hen, wel­che ein­kom­men­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen ein im Rah­men der Über­tra­gung ausgeübter teil­wei­ser Ver­zicht auf die Pen­si­ons­for­de­rung hätte. Es dürfte dann in Höhe des Teil­wer­tes des Ver­zich­tes zu einem Zu­fluss beim Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer und zu ei­ner ver­deck­ten Ein­lage in die GmbH kom­men. Der BFH hat im Ur­teil vom 18.8.2016 (VI R 18/13) ge­meint, dass in der dort ge­trof­fe­nen Neu­ver­ein­ba­rung und dem da­mit ver­bun­de­nen teil­wei­sen Ver­zicht im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung eine ver­deckte Ein­lage lie­gen könnte, die einen Zu­fluss be­deu­ten würde und mit dem Teil­wert zu be­wer­ten wäre.

Der Kläger hat hin­ge­gen ge­genüber der A-GmbH nicht auf An­sprüche ver­zich­tet. Die Rest-Pen­si­ons­ver­pflich­tung ist viel­mehr bei der GmbH ver­blie­ben. Darin, dass die GmbH die­ser Ver­pflich­tung nicht mehr nach­kom­men konnte, da sie von den Be­tei­lig­ten be­wusst ih­rer Er­trags­kraft be­raubt war, liegt je­den­falls kein Ver­zicht. Darüber hin­aus dürfte der Teil­wert des nicht ge­deck­ten (Rest‑) Pen­si­ons­an­spruchs an­ge­sichts der fi­nan­zi­el­len Lage der A-GmbH gleich Null ge­we­sen sein.

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