Der Sachverhalt:
Das Registergericht hatte mit dem angefochtenen Beschluss die Eintragung der GmbH abgelehnt, da die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 u. 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht eingehalten seien und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sei. Es war der Ansicht, die Gesellschafterin S., die einen Anteil von 15.000 € des Stammkapitals übernommen hatte, ihren Kapitalaufbringungspflichten nicht dadurch genügt habe, dass sie einen PKW im Wert von 9.725 € übereignet hat. Verabredet sei im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage; der Sacheinlageteil davon sei ganz zu erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG. Auf den Geldanteil sei ein Viertel zu erbringen, woran es jedoch fehle.
Das OLG wies die Beschwerde der GmbH, mit der dieser dem Beschluss des Registergerichtes entgegengetreten war und durch den das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt hatte, zurück. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Zu Recht war das Registergericht davon ausgegangen, dass die S. im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage übernommen hat, indem sie eine Einlagepflicht von 15.000 € insgesamt übernommen hatte, und davon nur einen Teil durch die Übereignung des PKW (dessen Wert mit 9.725 € angegeben war) erfüllt hat und erfüllen wollte. Der Rest der übernommenen Einlage, also 5.275 €, war mithin als Versprechen einer Bareinlage zu verstehen, die seitens der Gesellschafterin eingegangene Einlagepflicht damit insgesamt eine Mischeinlage.
Von der übernommenen Pflicht zu einer sog. Mischeinlage musste die Gesellschafterin von Gesetzes wegen die Sacheinlage insgesamt erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, und die Bareinlagepflicht gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu einem Viertel, woran es fehlte. Zu Recht hatte das Registergericht insoweit als Literaturquelle auf eine Fundstelle aus dem Kommentar von Scholz zum GmbHG (dort in der Kommentierung des Bearbeiters Veil § 7 Rdnr. 21) verwiesen. Da der Gesellschaftsvertrag zudem noch vorsah, dass neben der Einbringung des PKW vor der Eintragung keine weitere Zahlung auf den Gesellschaftsanteil zu erbringen war, wurde die Gesellschafterin durch diese Gestaltung unzulässig i.S.v. § 19 Abs. 2 GmbHG von der Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG befreit, so dass der Gesellschaftsvertrag ohne Änderung einer Eintragung in das Handelsregister entgegenstand.
Ein Gründungsgesellschafter darf bei der hier gewählten Mischeinlage auf einen einzigen übernommenen Anteil nicht günstiger dastehen, als wenn der Gründungsgesellschafter zwei Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 15.000 € übernommen hätte, nämlich eine Sacheinlage in Wert von 9.725 € (PKW) und getrennt davon eine Bareinlage i.H.v. 5.275 €; in diesem Fall hätte der Gründungsgesellschafter, hier die Gründungsgesellschafterin, den PKW insgesamt und auf den Bareinlageteil ein Viertel der Einlage bei Gründung aufbringen müssen. Die Entscheidung deckt sich auch mit dem Grundgedanken der zur Kapitalerhöhung ergangenen BGH-Entscheidung vom 11.6.2013, Az: II ZB 25/12).
Da eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Argumentation der Beschwerde hinsichtlich einer Behandlung einer Mischeinlage bei Gründung einer GmbH expressis verbis widerlegt, bisher nicht ersichtlich ist, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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