Nachdem das BMF bereits im Juli 2019 die neugefassten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) auf seiner Homepage bereitstellte und nach wenigen Tagen wieder zurückzog, wurden nun mit Schreiben vom 28.11.2019 die neuen GoBD veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1.1.2020 an die Stelle der bisherigen GoBD laut BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1450).
Zur elektronischen Aufbewahrung von Buchungsbelegen, die in Papierform empfangen wurden, führt das BMF ergänzend aus, dass eine elektronisch bildliche Erfassung, z. B. durch Scannen oder Fotografieren, zulässig ist. Dies kann mit verschiedenen Geräten, z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen, erfolgen (Rz. 130) und ist etwa auch während einer Dienstreise im Ausland zulässig (Rz. 136).
Das BMF geht des Weiteren bereits auf die Änderung beim Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung (sog. Z3-Zugriff) durch das Dritte Bürokratieabbaugesetz ein (Rz. 164).
Hinweis
Das BMF hat zudem auf seiner Homepage „Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung“ veröffentlicht.