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Steuerberatung

Veröffentlichung der neugefassten GoBD

Wel­chen An­for­de­run­gen müssen elek­tro­ni­sche Buchführungs­sys­teme für steu­er­li­che Zwecke genügen? Was ist bei der Di­gi­ta­li­sie­rung von Be­le­gen und de­ren Spei­che­rung zu be­ach­ten? Hier­auf geht die Fi­nanz­ver­wal­tung in den nun veröff­ent­lich­ten, um­fas­send ak­tua­li­sier­ten sog. GoBD ein.

Nach­dem das BMF be­reits im Juli 2019 die neu­ge­fass­ten Grundsätze zur ord­nungsmäßigen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) auf sei­ner Home­page be­reit­stellte und nach we­ni­gen Ta­gen wie­der zurück­zog, wur­den nun mit Schrei­ben vom 28.11.2019 die neuen GoBD veröff­ent­licht. Diese tre­ten mit Wir­kung vom 1.1.2020 an die Stelle der bis­he­ri­gen GoBD laut BMF-Schrei­ben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1450).

Im Ver­gleich zum vor­ge­hen­den Schrei­ben aus 2014 wird u. a. die De­fi­ni­tion ei­nes Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems ergänzt. Dem­nach ist es un­er­heb­lich, ob ein sol­ches Sys­tem als ei­gene Hard- bzw. Soft­ware er­wor­ben und ge­nutzt oder in ei­ner Cloud bzw. als eine Kom­bi­na­tion von Sys­te­men be­trie­ben wird (Rz. 20).

Zur elek­tro­ni­schen Auf­be­wah­rung von Bu­chungs­be­le­gen, die in Pa­pier­form emp­fan­gen wur­den, führt das BMF ergänzend aus, dass eine elek­tro­ni­sch bild­li­che Er­fas­sung, z. B. durch Scan­nen oder Fo­to­gra­fie­ren, zulässig ist. Dies kann mit ver­schie­de­nen Geräten, z. B. Smart­pho­nes, Mul­ti­funk­ti­ons­geräten oder Scan-Straßen, er­fol­gen (Rz. 130) und ist etwa auch während ei­ner Dienst­reise im Aus­land zulässig (Rz. 136).

Das BMF geht des Wei­te­ren be­reits auf die Ände­rung beim Da­ten­zu­griff in Form der Da­tenträgerüber­las­sung (sog. Z3-Zu­griff) durch das Dritte Büro­kra­tie­ab­bau­ge­setz ein (Rz. 164).

Hinweis

Das BMF hat zu­dem auf sei­ner Home­page „Ergänzende In­for­ma­tio­nen zur Da­tenträgerüber­las­sung“ veröff­ent­licht.

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