deen

Rechtsberatung

Google: Datenschutzerklärung 2012 teilweise unwirksam

KG Berlin v. 21.3.2019 - 23 U 268/13

Für die Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten ist eine in­for­mierte und frei­wil­lige Ein­wil­li­gung er­for­der­lich. Die ein­fa­che Bestäti­gung von Ver­brau­chern, die Da­ten­schutz­erklärung ge­le­sen zu ha­ben, reicht nicht aus. Behält sich ein In­ter­net-Un­ter­neh­men (hier: Google) vor, ein­zelne Dienste nach ei­ge­nem Er­mes­sen ein­zu­stel­len oder zu ändern, ist darin ein ge­setz­lich nicht zulässi­ger Ände­rungs­vor­be­halt zu se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte bie­tet im In­ter­net un­ter der Do­main www.google.de zahl­rei­che Dienst­leis­tun­gen an, u.a. die be­kannte Such­ma­schine, Land­kar­ten, Bücher Filme und Nach­rich­ten so­wie E-Mail- und Ka­len­der­dienste. Der kla­gende Ver­brau­cher­schutz­ver­band hatte be­reits im Jahr 2008 meh­rere von der Be­klag­ten in ih­ren Nut­zungs­be­din­gun­gen und ih­rer da­ma­li­gen Da­ten­schutz­erklärung ver­wen­de­ten Klau­seln mit ei­ner Un­ter­las­sungs­klagte an­ge­grif­fen und ein Un­ter­las­sungs­ur­teil er­strit­ten (LG Ham­burg, Urt. v. 19.5.2011, Az.: 10 U 32/09).

Mit der vor­lie­gen­den Un­ter­las­sungs­klagte wandte sich der Kläger ge­gen die über­ar­bei­te­ten Nut­zungs­be­din­gun­gen der Be­klag­ten und ins­be­son­dere ge­gen die Da­ten­schutz­erklärung von 2012. Da­mit hatte sich die Be­klagte nämlich um­fang­rei­che Rechte zur Er­he­bung und Nut­zung der Kun­den­da­ten ein­geräumt. So hatte sie sich u.a. vor­be­hal­ten, geräte­spe­zi­fi­sche In­for­ma­tio­nen und Stand­ort­da­ten zu er­fas­sen so­wie per­so­nen­be­zo­gene Da­ten aus ih­ren ver­schie­de­nen Diens­ten mit­ein­an­der zu verknüpfen. Auch eine Wei­ter­gabe persönli­cher Da­ten an an­dere Un­ter­neh­men sollte in be­stimm­ten Fällen möglich sein. Vor der An­mel­dung bei ihr muss­ten Kun­din­nen und Kun­den durch An­kreu­zen ei­nes Kästchens erklären, dass sie mit den Nut­zungs­be­din­gun­gen ein­ver­stan­den sind und die Da­ten­schutz­erklärung ge­le­sen ha­ben.

das LG hat der Un­ter­las­sungs­klage statt­ge­ge­ben. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem KG er­folg­los. Das Be­ru­fungs­ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechts­wirk­sam. Die Be­klagte hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BGH ein­ge­legt.

Die Gründe:
Die vom Kläger be­an­stan­de­ten Klau­seln der Be­klag­ten sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam und der Kläger kann gem. § 1 UKlaG Un­ter­las­sung ver­lan­gen.

Die be­an­stan­de­ten Teile der Da­ten­schutz­erklärung der Be­klag­ten ver­stoßen ge­gen die Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO). Die Be­klagte er­weckt ins­be­son­dere den Ein­druck, als sei die be­schrie­bene Da­ten­ver­ar­bei­tung ohne Zu­stim­mung der Kun­den er­laubt. Tatsäch­lich ist für die Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten in den vom Kläger be­an­stan­de­ten Fällen je­doch eine in­for­mierte und frei­wil­lige Ein­wil­li­gung er­for­der­lich. Die ein­fa­che Bestäti­gung von Ver­brau­chern, die Da­ten­schutz­erklärung ge­le­sen zu ha­ben, reicht hierfür nicht aus.

Teile der Da­ten­schutz­erklärung sind auch des­halb un­wirk­sam, weil sie so ver­schach­telt und re­dun­dant aus­ge­stal­tet sind, dass durch­schnitt­li­che Le­ser sie kaum noch durch­schauen können. Diese müssen viel­mehr da­von aus­ge­hen, dass letzt­lich jede Nut­zung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten er­laubt ist, wel­che die Be­klagte für zweckmäßig hält.

Eben­falls un­wirk­sam sind zahl­rei­che Klau­seln in den Nut­zungs­be­din­gun­gen der Be­klag­ten. Das Un­ter­neh­men behält sich etwa vor, ein­zelne Dienste nach ei­ge­nem Er­mes­sen ein­zu­stel­len oder zu ändern. Darin ist ein ge­setz­lich nicht zulässi­ger Ände­rungs­vor­be­halt zu se­hen. Die Be­klagte kann die ver­spro­che­nen Leis­tun­gen viel­mehr nur ändern, wenn dies für die Ver­brau­cher auch zu­mut­bar ist. Eine sol­che Ein­schränkung enthält die ent­spre­chende Klau­sel aber nicht. So­mit sind ins­ge­samt 13 Klau­seln in der Da­ten­schutz­erklärung und 12 Klau­seln in den Nut­zungs­be­din­gun­gen un­wirk­sam.
 

nach oben