Nach Art. 3 der Richtlinie müssen Händler zukünftig durch eine Prüfung belegen, dass sie selbst oder ihre Produkte den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und sie damit berechtigt sind, ausdrückliche Umweltaussagen tätigen zu können. Wenn sie dabei Umweltaussagen treffen, bei denen die Umweltauswirkungen eines Produkts oder Unternehmens mit einem anderen Produkt oder Unternehmen verglichen werden (sog. „vergleichende Umweltaussagen“), müssen nach Art. 4 der Richtlinie neben den Kriterien des Art. 3 der Richtlinie zusätzliche Anforderungen eingehalten werden. Die Informationen über das Produkt oder den Händler, die eine Umweltaussage begründen, sind darüber hinaus nach Art. 5 der Richtlinie Verbrauchern in physischer Form oder in Form eines Weblinks, QR-Codes oder Ähnlichem zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die Informationen mindestens folgende Angaben enthalten:
- erfasste Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder Umweltleistungen
- einschlägige europäische oder nationale Normen
- zugrunde liegenden Studien oder Berechnungen
- kurze Erläuterung, wie die anspruchsgegenständlichen Verbesserungen erzielt werden
- Konformitätsbescheinigung
- Zusammenfassung der unternehmensinternen Prüfung
- Sonderregelung für explizite Umweltaussagen, die auf Kompensationen von Treibhausgasemissionen beruhen.
Zudem sollen nur noch Umweltzeichen verwendet werden, die im Rahmen von nach Unionsrecht eingerichteten Umweltkennzeichnungssystemen vergeben werden. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen eigens entwickelte Umweltzeichen nutzen können. Mit der Beschränkung auf ausgewählte Zeichen soll eine Vergleichbarkeit von Produkten bzw. Unternehmen und fairem Wettbewerb gewährleistet werden. Die Umweltkennzeichnungssystemen stellen Zertifizierungssystem dar, die bescheinigen, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Händler die Anforderungen für ein Umweltzeichen erfüllt.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen zur Zertifizierung Prüfstellen, in Form von unabhängigen Konformitätsbewertungsstellen, einrichten. In einem Verfahren sollen diese die Begründung und Mittelung expliziter umweltbezogener Angaben prüfen. Die Festlegung, welche Strafen oder Sanktionen bei einem festgestellten Verstoß gelten werden, soll nach Art. 17 der Richtlinie den Mitgliedstaaten vorbehalten sein.
Aufgrund der Komplexität der Vorschriften und des finanziellen Aufwands sollen nach Art. 12 der Richtlinie die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen beschließen, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Anwendung der Anforderungen zu unterstützen. Sie sollen finanzielle, organisatorische und technische Unterstützung, Zugang zu Finanzierungen und spezialisierte Management- und Mitarbeiterschulungen erhalten können.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wann die Richtlinie in Deutschland rechtliche Wirkung entfaltet. Der Vorschlag für die „Green-Claims-Richtlinie“ muss nun zunächst vom EU-Parlament und Rat gebilligt werden. Daraufhin müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen.