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Steuerberatung

Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen - Ende der Übergangsfrist

Bei grenzüber­schrei­ten­den Beförde­rungs­leis­tun­gen ins Dritt­land wird die Um­satz­steu­er­be­frei­ung nur mehr für Leis­tun­gen der Haupt­frachtführer, nicht aber der Un­ter­frachtführer gewährt. Eine dazu von der Fi­nanz­ver­wal­tung ein­geräumte Überg­angs­frist läuft zum Jah­res­ende aus.

Mit Ur­teil vom 29.06.2017 (Rs. C-288/16, L.C., HFR 2017, S. 983) schränkte der EUGH die An­wen­dung der Um­satz­steu­er­be­frei­ung für grenzüber­schrei­tende Beförde­rungs­leis­tun­gen ins Dritt­land auf die Leis­tun­gen der Haupt­frachtführer ein. Das BMF rea­gierte hier­auf mit meh­re­ren BMF-Schrei­ben und passte die Ausführun­gen im UStAE zur Um­satz­steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa) UStG an. Auf­grund ei­ner Überg­angs­re­ge­lung können noch bis zum 31.12.2021 die Beförde­rungs­leis­tun­gen der sog. Un­ter­frachtführer steu­er­frei be­han­delt wer­den. Da diese Frist nun­mehr en­det, ge­hen Lo­gis­tik­un­ter­neh­men verstärkt auf ihre Kun­den zu, um die zukünf­tig für die Steu­er­be­frei­ung er­for­der­li­chen Be­lege und Erklärun­gen ein­zu­for­dern.

Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und Anpassungserleichterungen

Laut Ur­teil des EuGH vom 29.06.2017 (Rs. C-288/16, L.C., HFR 2017, S. 983) ist die Steu­er­be­frei­ung für Umsätze aus der Beförde­rung von Ge­genständen in einen Dritt­staat nur für Leis­tun­gen des Haupt­frachtführers nicht aber für Leis­tun­gen des Un­ter­frachtführers zu gewähren.

Mit Schrei­ben vom 06.02.2020 (BStBl. I 2020, S. 235) änderte das BMF Ab­schnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE ent­spre­chend und stellte klar, dass eine An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung nur für Beförde­rungs­leis­tun­gen in Be­tracht kommt, die durch den Frachtführer un­mit­tel­bar an den Ver­sen­der oder Empfänger der Güter er­bracht wer­den. Be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mern wurde mit ei­ner bis 31.12.2021 verlänger­ten Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung Zeit zur Um­set­zung der neuen Rechts­auf­fas­sung gewährt (BMF-Schrei­ben vom 14.10.2020, BStBl. I 2020, S. 1015).

Da in der Pra­xis je­doch Fra­gen zur Be­stim­mung des Ver­sen­ders und Schwie­rig­kei­ten bei der Um­set­zung der neuen Vor­ga­ben auf­tra­ten, kon­kre­ti­siert das BMF mit Schrei­ben vom 27.09.2021 (BStBl. 2021 I S. 1810) den Be­griff des Ver­sen­ders (lie­fern­der Un­ter­neh­mer) und des Empfängers (Ab­neh­mer der Wa­ren) und geht auf Haupt- und Un­ter­frachtführer­kon­stel­la­tio­nen ein. Zu­dem wur­den eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für ge­mischte Ver­sen­dun­gen so­wie eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung bei Vor­lie­gen ent­spre­chen­der Bestäti­gun­gen des Auf­trag­ge­bers der Beförde­rungs­leis­tung auf­ge­nom­men.

Gemäß dem neu ein­gefügten Ab­schnitt 4.3.4 Abs. 3 UStAE er­ge­ben sich fol­gende Grundsätze für die Be­hand­lung der Beförde­rungs­leis­tung:

  • Grundsätz­lich ist die Steu­er­be­frei­ung für grenzüber­schrei­tende Beförde­rungs­leis­tun­gen ins Dritt­land nur für die Leis­tung des Haupt­frachtführers an­zu­wen­den.
  • Ist Empfänger der Beförde­rungs­leis­tung ein nicht als Ver­sen­der oder Empfänger un­mit­tel­bar an der Aus­fuhr be­tei­lig­ter Un­ter­neh­mer, kommt die Steu­er­be­frei­ung für die Leis­tung des sog. Un­ter­frachtführers nicht in Be­tracht.
  • Bei sog. ge­misch­ten Sen­dun­gen, d.h. die Spe­di­tion wird so­wohl in der Funk­tion als Ver­sen­der der Aus­fuhr und im Hin­blick auf an­dere Ge­genstände der Aus­fuhr als Haupt­frachtführer (un­ter-)be­auf­tragt, ist die Beförde­rungs­leis­tung des Un­ter­frachtführers grundsätz­lich in einen steu­er­pflich­ti­gen und steu­er­freien Teil auf­zu­tei­len.
  • Für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs wird es bei die­sen ge­misch­ten Sen­dun­gen nicht be­an­stan­det, wenn die Leis­tung ins­ge­samt als steu­er­pflich­tig be­han­delt wird.

Zu be­ach­ten ist wei­ter­hin, dass die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung durch den Haupt­frachtführer nach­zu­wei­sen ist, hierfür stellt das BMF fol­gende Grundsätze auf:

  • Der Nach­weis kann grundsätz­lich über eine be­leg­hafte Erklärung über die Ver­sen­der­ei­gen­schaft bei Be­auf­tra­gung der Trans­port­dienst­leis­tung geführt wer­den.
  • Stellt sich diese als un­zu­tref­fend her­aus, kann die Steu­er­be­frei­ung gleich­wohl aus Bil­lig­keitsgründen gewährt wer­den.

Hin­weis: Ne­ben der nun er­for­der­li­chen be­leg­haf­ten Erklärung des Auf­trag­ge­bers der Trans­port­dienst­leis­tung, diese in der Ei­gen­schaft als Empfänger oder Ver­sen­der der Aus­fuhr der Wa­ren be­auf­tragt zu ha­ben, sind für die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 3 UStG wei­ter­hin die (bis­he­ri­gen) Buch- und Be­le­gnach­weise nach §§ 20, 21 UStDV zu er­brin­gen.

Zu be­ach­ten ist wei­ter­hin, dass der Be­griff des (um­satz­steu­er­li­chen) Ver­sen­ders nicht mit dem des Ver­sen­ders im fracht­recht­li­chen Sinn (Ver­sen­der/Ship­per, so­mit der Auf­trag­ge­ber des Spe­di­ti­ons­ver­trags) iden­ti­sch ist.

Was bedeutet dies für Sie in der Praxis?

Zur Erfüllung die­ser Nach­weis­pflich­ten tre­ten Lo­gis­tik- und Trans­port­un­ter­neh­men nun an ihre Kun­den heran und bit­ten um In­for­ma­tion, ob diese die be­auf­trag­ten Trans­port­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Aus­fuhr von Wa­ren in Drittländer als Ver­sen­der oder Empfänger der Wa­ren in Auf­trag ge­ben und das Lo­gis­tik­un­ter­neh­men da­mit als Haupt­frachtführer han­delt. Oft­mals wird der An­frage ein stan­dar­di­sier­tes Ant­wort­schrei­ben bei­gefügt. Mit die­sem Schrei­ben kann erklärt wer­den, dass der Kunde stets in sei­ner Ei­gen­schaft als (um­satz­steu­er­li­cher) Ver­sen­der oder Empfänger ge­genüber dem Lo­gis­tik­un­ter­neh­mer auf­trete und die be­auf­trag­ten Trans­port­leis­tun­gen da­her steu­er­frei zu be­han­deln seien.

Sind Mischfälle denk­bar, wei­sen die Spe­di­tio­nen häufig dar­auf hin, dass zukünf­tig eine zweite Kun­den- / Ex­port­num­mer er­for­der­lich sein wird. Diese ermöglicht es dem Trans­port­dienst­leis­ter die un­ter­schied­li­chen Fälle auch in Zu­kunft ab­wi­ckeln zu können.

Was gilt es für Sie zu beachten?

Wer­den sei­tens des Un­ter­neh­mers ge­genüber dem Lo­gis­tik­un­ter­neh­men keine An­ga­ben ge­macht, wird das Lo­gis­tik­un­ter­neh­men man­gels er­for­der­li­chen Nach­wei­ses im Re­gel­fall da­von aus­ge­hen, dass sämt­li­che Trans­port­leis­tun­gen der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen sind. Da­her soll­ten die An­fra­gen der Spe­di­teure be­ant­wor­tet wer­den, um das Ri­siko ei­ner Vor­steu­er­ver­sa­gung aus die­sen Spe­di­teurs­rech­nun­gen zu ver­mei­den.

Er­folgt die Be­auf­tra­gung des Spe­di­teurs im­mer in der Ei­gen­schaft als Ver­sen­der oder Ab­neh­mer der Aus­fuhr, kann die gewünschte Bestäti­gung aus­ge­stellt wer­den.

Aber Ach­tung im Kon­zern­ver­bund oder bei sog. ge­misch­ten Sen­dun­gen: Wird ne­ben der Beförde­rung ei­ge­ner Wa­ren auch die Beförde­rung von Wa­ren ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men be­auf­tragt, kann dies zu ei­ner sog. ge­misch­ten Sen­dung führen. Eine Be­auf­tra­gung der Spe­di­ti­ons­leis­tung durch einen Haupt­frachtführer, der gleich­zei­tig auch Ver­sen­der ist, kann hier­bei in Be­tracht kom­men, so dass die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung teil­weise aus­ge­schlos­sen wäre. In die­sem Fall kann die Bestäti­gung nicht un­ein­ge­schränkt aus­ge­stellt und ggf. die An­for­de­rung ei­ner wei­te­ren Kun­den­num­mer beim Spe­di­teur er­for­der­lich wer­den.

Da­her soll­ten ein­ge­hende An­fra­gen durch einen um­satz­steu­er­lich ge­schul­ten Mit­ar­bei­ter be­ur­teilt wer­den. Die Mit­ar­bei­ter in der Lo­gis­ti­kab­tei­lung soll­ten hier­auf hin­ge­wie­sen und ein Pro­zess für die Be­ant­wor­tung der An­fra­gen der Spe­di­teure im­ple­men­tiert wer­den.

Sind bei der Be­auf­tra­gung von Spe­di­tio­nen zukünf­tig sog. ge­mischte Sen­dun­gen denk­bar − dies dürfte häufig im Kon­zern­ver­bund der Fall sein −, sollte eine Hand­lungs­an­wei­sung, die die un­ter­schied­li­chen Kon­stel­la­tio­nen im Hin­blick auf die Be­auf­tra­gung der Spe­di­teure auf­greift, er­ar­bei­tet wer­den. Fer­ner soll­ten die für die Trans­port­ver­an­las­sung ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ge­schult wer­den.

Hin­weis: Zu begrüßen ist in die­sem Zu­sam­men­hang die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung. In Mischfällen kann dann bspw. die Hand­lungs­an­wei­sung vor­se­hen, dass der Trans­port ins­ge­samt als Haupt­frachtführer und nicht als Ver­sen­der durch Ver­wen­dung der ent­spre­chen­den Kun­den­num­mer bei der Spe­di­tion be­auf­tragt wird.

Bei Fra­gen kom­men Sie gerne auf uns zu.

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