Konkret bejaht der BFH eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung im Fall einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung im Inland, die zu 100 % an einer niederländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, an die sie ein als Geschäftslokal dienendes Grundstück in den Niederlanden verpachtet (BHF-Urteil vom 17.11.2020, Az. I R 72/16).
Die aus deutscher Sicht in gewerbliche Einkünfte umqualifizierten Verpachtungseinkünfte sind gemäß Art. 4 DBA-Niederlande von der Besteuerung im Inland freigestellt. Von der Gewinnausschüttung der niederländischen Kapitalgesellschaft hat das Finanzamt 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG behandelt.
Diese steuerrechtliche Würdigung bestätigt der BFH und weist darauf hin, dass aufgrund der Betriebsaufspaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit der Stiftung vorliegt und somit jedenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, der von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgenommen ist. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Dividenden werde Deutschland gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande zugewiesen. Die Dividenden seien nicht in Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande umzuqualifizieren, da dieser Begriff abkommensautonom zu bestimmen sei. Auch werde das Besteuerungsrecht nicht nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Niederlande den Niederlanden zugewiesen, da das in den Niederlanden belegene, vermietete Grundstück nicht als Betriebsstätte qualifiziere.