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Steuerberatung

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Meldepflichten erst später

Ab 1.7.2020 grei­fen erst­mals die auf EU-Recht ba­sie­ren­den Mel­de­pflich­ten über grenzüber­schrei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen. Die EU-Kom­mis­sion schlägt nun je­doch eine Ver­schie­bung um drei Mo­nate vor.

Am 8.5.2020 hat die EU-Kom­mis­sion einen Richt­li­nien­ent­wurf vor­ge­legt, in dem sie die Ver­schie­bung der Mel­de­fris­ten vor­schlägt.

So soll die erst­ma­lige 30-tägige Mel­de­frist für Ge­stal­tun­gen ab dem 1.7.2020 nicht am 1.7.2020, son­dern erst am 1.10.2020 an­lau­fen. Mel­de­pflich­tige Trans­ak­tio­nen, bei de­nen der er­ste Schritt zwi­schen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 un­ter­nom­men wurde, sol­len nicht bis 31.8.2020, son­dern bis 30.11.2020 zu mel­den sein.

An­ge­sichts der nicht ab­seh­ba­ren Ent­wick­lung der Corona-Pan­de­mie soll die EU-Kom­mis­sion darüber hin­aus ermäch­tigt wer­den, die bei­den vor­ge­nann­ten Fris­ten noch­mals ent­spre­chend zu verlängern.

Hinweis

Der Richt­li­nien­ent­wurf be­darf noch der Zu­stim­mung und der Um­set­zung in den Mit­glied­staa­ten.

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