Arbeitgeber sollten deshalb prüfen, ob für alle grenzüberschreitend tätigen Telearbeiter bereits eine A1-Bescheinigung vorliegt, mit der der Sozialversicherungsschutz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers belegt werden kann. Falls noch keine A1-Bescheinigung beantragt wurde, sollte dies zeitnah erfolgen, um von der rückwirkenden Klärung des Sozialversicherungsschutzes ab 01.07.2023 profitieren zu können.
Wird eine Tätigkeit nach dem 30.06.2024 aufgenommen, ist zudem dafür Sorge zu tragen, dass eine A1-Bescheinigung binnen der ersten drei Tätigkeitsmonate beantragt wird, um den Versicherungsschutz nachweisen zu können.