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Auslandsengagements

Grenzüberschreitende Telearbeit: Handlungsbedarf bis 30.06.2024

Be­reits im Juni 2023 wurde auf EU-Ebene eine Ei­ni­gung darüber er­zielt, dass grenzüber­schrei­tend tätige Te­le­ar­bei­ter So­zi­al­ver­si­che­rungs­schutz in dem EU-Mit­glied­staat er­hal­ten, in dem ihr Ar­beit­ge­ber ansässig ist. Um diese Re­ge­lung rück­wir­kend ab 01.07.2023 an­wen­den zu können, muss bis spätes­tens 30.06.2024 eine A1-Be­schei­ni­gung be­an­tragt wer­den.

Ar­beit­ge­ber soll­ten des­halb prüfen, ob für alle grenzüber­schrei­tend täti­gen Te­le­ar­bei­ter be­reits eine A1-Be­schei­ni­gung vor­liegt, mit der der So­zi­al­ver­si­che­rungs­schutz im Ansässig­keits­staat des Ar­beit­ge­bers be­legt wer­den kann. Falls noch keine A1-Be­schei­ni­gung be­an­tragt wurde, sollte dies zeit­nah er­fol­gen, um von der rück­wir­ken­den Klärung des So­zi­al­ver­si­che­rungs­schut­zes ab 01.07.2023 pro­fi­tie­ren zu können.

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Wird eine Tätig­keit nach dem 30.06.2024 auf­ge­nom­men, ist zu­dem dafür Sorge zu tra­gen, dass eine A1-Be­schei­ni­gung bin­nen der ers­ten drei Tätig­keits­mo­nate be­an­tragt wird, um den Ver­si­che­rungs­schutz nach­wei­sen zu können.

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