Werden Arbeitnehmer nicht nur in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern regelmäßig auch an ihrem Wohnsitz im Ausland tätig, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht. Nach den Kollisionsnormen der EU (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) gilt in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig ist, wenn er dort den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Bisher wurde der wesentliche Teil mit mehr als 25 % der Gesamttätigkeit definiert.
Ab dem 01.07.2023 ermöglicht eine neue multilaterale Rahmenvereinbarung der EU davon abweichende Vereinbarungen. Beträgt die Tätigkeit im Wohnsitzstaat künftig zwischen 25 % und
49,99 % der vereinbarten Arbeitszeit, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht im Sitzstaat des Arbeitgebers beantragt werden.
Hinweis: Der Antrag ist vom Arbeitgeber in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht angewendet werden soll. Auf deutscher Seite ist Adressat hierfür der GKV Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Die Rahmenvereinbarung gilt für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die ausschließlich bei einem oder mehreren in einem Staat ansässigen Arbeitgeber(n) beschäftigt sind und ihre Tätigkeit sowohl in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers als auch in ihrem Wohnsitzstaat in Form von Telearbeit ausüben.
Hinweis: Die Rahmenvereinbarung ist daher nicht anwendbar, wenn ein dritter Staat beteiligt ist. Die zusätzliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Anwendung ebenfalls aus.
Die Rahmenvereinbarung tritt grundsätzlich am 01.07.2023 in Kraft und wurde zunächst für fünf Jahre abgeschlossen. Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung kann von der Neuregelung jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn sowohl der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers als auch der Sitzstaat des Arbeitgebers die Vereinbarung unterzeichnet haben. Deutschland ist der Vereinbarung am 17.05.2023 beigetreten. Eine Liste der weiteren EU-Staaten, die die Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, finden Sie hier.