Nachdem das BMF im Mai 2017 den Entwurf eines Schreibens zur beschränkten Steuerpflicht und zum Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken vorlegte, veröffentlichte es nun das davon nur geringfügig abweichende finale Schreiben vom 27.10.2017.
Demnach geht die Finanzverwaltung von einer beschränkten Steuerpflicht im Ausland ansässiger Anbieter von Software aus, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist, auch wenn die Software innerhalb eines Konzerns weiterüberlassen wird. Erforderlich ist vielmehr, dass aus den überlassenen Rechten an der Software selbst ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird, z. B. indem die Software in ein Software-Paket integriert und als solches im Inland vertrieben wird.
Anhand von Einzelfällen, deren Anzahl im Vergleich zum Entwurfsschreiben ausgeweitet wurde, wird näher erläutert, in welchen Fällen der Softwareüberlassung beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, von denen grundsätzlich ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Dabei erfolgt die Beurteilung unabhängig davon, ob Standard- oder Individualsoftware überlassen wird.
Bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Datenbanken sind beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nicht anzunehmen, wenn dem Nutzer lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen eingeräumt werden. Werden jedoch umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, können beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gegeben sein.
Hinweis
Wegen der etwaigen Haftung für fehlerhaft nicht einbehaltene Quellensteuer ist die Frage, ob beschränkt steuerpflichtige Einkünfte des Anbieters vorliegen und damit Quellensteuer einzubehalten und abzuführen ist, auch für den Nutzer der überlassenen Rechte von großer Relevanz.