Der Sachverhalt:
Die Kläger traten einer Planungs-GbR (P-GbR) bei, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag wurden die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks.
Nach Erteilung der Baugenehmigung gründeten die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später übertrug die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter, wies diesen bestimmte Wohnungen zu und verband die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung.
Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage auf die Zurückweisung des BFH (II R 28/15) im zweiten Rechtsgang statt.
Die Gründe:
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung gem. § 8 Abs. 1 GrEStG, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist hier eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der W-GbR ist die P-GbR, zu der auch die Kläger gehören, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter haben somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung ist daher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen.
Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen.