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Steuerberatung

GrEStG: Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen

BFH v. 22.5.2019 - II R 24/16

Wird ein Er­werbs­vor­gang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar in­ner­halb von zwei Jah­ren seit der Ent­ste­hung der Steuer rückgängig ge­macht, war er aber nicht ord­nungs­gemäß an­ge­zeigt wor­den, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den An­spruch auf Nicht­fest­set­zung der Steuer oder Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung aus. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen vor­zu­neh­men, ist der Er­werbs­vor­gang ge­genüber dem dafür zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte am 8.7.2011 mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag 71 % der An­teile an ei­ner grund­be­sit­zen­den GmbH von ins­ge­samt vier An­teils­eig­nern er­wor­ben. Einen An­teil von 9 % er­warb er von K. Der Kläger war zum Zeit­punkt des An­teil­ser­werbs be­reits zu 29 % an der GmbH be­tei­ligt. Der be­ur­kun­dende No­tar über­sandte je­weils eine Ab­schrift des be­ur­kun­de­ten Ver­tra­ges am 18.7.2011 einem im Bun­des­land X ge­le­ge­nen Fi­nanz­amt A - Grund­er­werb­steu­er­stelle - für die in des­sen Be­zirk be­le­ge­nen Grundstücke der GmbH und einem im Bun­des­land Y ge­le­ge­nen Fi­nanz­amt B - Grund­er­werb­steu­er­stelle - für die in des­sen Be­zirk be­le­ge­nen Grundstücke der GmbH.

Das Fi­nanz­amt A wandte sich am 21.9.2011 an das be­klagte Fi­nanz­amt und bat um eine ge­son­derte Fest­stel­lung nach § 17 GrEStG für den in der Mit­tei­lung vom 18.7.2011 be­zeich­ne­ten Grund­be­sitz. Nach ei­ner Außenprüfung ge­langte das be­klagte Fi­nanz­amt zu der Er­kennt­nis, dass durch den Er­werb der An­teile am 8.7.2011 der Tat­be­stand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt und es für die Er­stel­lung des Fest­stel­lungs­be­scheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zuständig sei.

Am 4.2.2013 wurde die GmbH nach Ver­le­gung ih­res Sit­zes im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts, das zum Zuständig­keits­be­reich des Fi­nanz­amt B gehört, ein­ge­tra­gen. Da­von hatte das be­klagte Fi­nanz­amt aus­weis­lich der Grund­er­werb­steu­er­ak­ten durch eine elek­tro­ni­sche Ab­frage am 11.3.2013 er­fah­ren. Mit Be­scheid vom 15.3.2013 stellte es für den Er­werb der Grundstücke auf­grund der An­teils­ver­ei­ni­gung vom 8.7.2011 die Be­steue­rungs­grund­la­gen gem. § 17 GrEStG ge­son­dert fest.

Der Kläger war der An­sicht, mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag vom 27.11.2012 habe ein Rücker­werb der 9 %-An­teile an der Ge­sell­schaft durch K statt­ge­fun­den. Während des Ein­spruchs­ver­fah­rens wurde der Be­scheid vom 15.3.2013 im Hin­blick auf eine zunächst un­rich­tige Ur­kun­den-Nr. mit Be­scheid vom 7.6.2013 geändert. Am 8.1.2014 er­teilte das Fi­nanz­amt, das im Bun­des­land Y für die Grund­er­werb­steuer zen­tral zuständig ist, dem be­klag­ten Fi­nanz­amt die Zu­stim­mung, das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ge­gen den an­ge­foch­te­nen Fest­stel­lungs­be­scheid wei­ter fortführen zu können. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.


Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, § 16 Abs. 5 GrEStG stünde im Streit­fall der Auf­he­bung des Fest­stel­lungs­be­scheids nicht ent­ge­gen.

Wird ein Er­werbs­vor­gang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar in­ner­halb von zwei Jah­ren seit der Ent­ste­hung der Steuer rückgängig ge­macht, war er aber nicht ord­nungs­gemäß an­ge­zeigt wor­den, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den An­spruch auf Nicht­fest­set­zung der Steuer oder Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung aus. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen vor­zu­neh­men, ist der Er­werbs­vor­gang ge­genüber dem dafür zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen.

In­fol­ge­des­sen stand im vor­lie­gen­den Fall § 16 Abs. 5 GrEStG der An­wen­dung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ent­ge­gen. We­der der Kläger noch der No­tar hat­ten dem für die ge­son­derte Fest­stel­lung zuständi­gen Fi­nanz­amt die An­teils­ver­ei­ni­gung recht­zei­tig an­ge­zeigt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG war das be­klagte Fi­nanz­amt für die ge­son­derte Fest­stel­lung zuständig, denn in des­sen für die Ver­wal­tung der Grund­er­werb­steuer maßgeb­li­chem Zuständig­keits­be­reich lag im Zeit­punkt der An­teils­ver­ei­ni­gung die Ge­schäfts­lei­tung der Ge­sell­schaft. Die An­zeige ge­genüber den Fi­nanzämtern, in de­ren Be­zirk die Grundstücke be­le­gen sind, reichte zur Erfüllung der An­zei­ge­pflicht nicht aus, denn diese wa­ren nicht für die ge­son­derte Fest­stel­lung zuständig. §§ 18 und 19 GrEStG ver­lan­gen nämlich ausdrück­lich eine An­zeige ge­genüber dem zuständi­gen Fi­nanz­amt.

Link­hin­weis:

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