Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 8.7.2011 mit notariell beurkundetem Vertrag 71 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH von insgesamt vier Anteilseignern erworben. Einen Anteil von 9 % erwarb er von K. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits zu 29 % an der GmbH beteiligt. Der beurkundende Notar übersandte jeweils eine Abschrift des beurkundeten Vertrages am 18.7.2011 einem im Bundesland X gelegenen Finanzamt A - Grunderwerbsteuerstelle - für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke der GmbH und einem im Bundesland Y gelegenen Finanzamt B - Grunderwerbsteuerstelle - für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke der GmbH.
Das Finanzamt A wandte sich am 21.9.2011 an das beklagte Finanzamt und bat um eine gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG für den in der Mitteilung vom 18.7.2011 bezeichneten Grundbesitz. Nach einer Außenprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Erkenntnis, dass durch den Erwerb der Anteile am 8.7.2011 der Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt und es für die Erstellung des Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zuständig sei.
Am 4.2.2013 wurde die GmbH nach Verlegung ihres Sitzes im Handelsregister des Amtsgerichts, das zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamt B gehört, eingetragen. Davon hatte das beklagte Finanzamt ausweislich der Grunderwerbsteuerakten durch eine elektronische Abfrage am 11.3.2013 erfahren. Mit Bescheid vom 15.3.2013 stellte es für den Erwerb der Grundstücke aufgrund der Anteilsvereinigung vom 8.7.2011 die Besteuerungsgrundlagen gem. § 17 GrEStG gesondert fest.
Der Kläger war der Ansicht, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.11.2012 habe ein Rückerwerb der 9 %-Anteile an der Gesellschaft durch K stattgefunden. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Bescheid vom 15.3.2013 im Hinblick auf eine zunächst unrichtige Urkunden-Nr. mit Bescheid vom 7.6.2013 geändert. Am 8.1.2014 erteilte das Finanzamt, das im Bundesland Y für die Grunderwerbsteuer zentral zuständig ist, dem beklagten Finanzamt die Zustimmung, das Rechtsbehelfsverfahren gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid weiter fortführen zu können. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, § 16 Abs. 5 GrEStG stünde im Streitfall der Aufhebung des Feststellungsbescheids nicht entgegen.
Wird ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Infolgedessen stand im vorliegenden Fall § 16 Abs. 5 GrEStG der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG entgegen. Weder der Kläger noch der Notar hatten dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Anteilsvereinigung rechtzeitig angezeigt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG war das beklagte Finanzamt für die gesonderte Feststellung zuständig, denn in dessen für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer maßgeblichem Zuständigkeitsbereich lag im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung die Geschäftsleitung der Gesellschaft. Die Anzeige gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirk die Grundstücke belegen sind, reichte zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus, denn diese waren nicht für die gesonderte Feststellung zuständig. §§ 18 und 19 GrEStG verlangen nämlich ausdrücklich eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
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