Unterbreitet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Impfangebot, etwa zur Grippeschutzimpfung, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies entschied das LSG Rheinland-Pfalz in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 06.09.2021 (Az. L 2 U 159/20).
Hinweis: Im Streitfall entwickelte sich bei dem Gastronomieleiter eines Krankenhauses ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, der auf die vor Jahren durchgeführte Impfung zurückgeführt wurde. Das LSG verneinte einen Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, da insb. nicht nachgewiesen sei, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Arbeitnehmer sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den Arbeitnehmer zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Arbeitnehmers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.