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Steuerberatung

Grund- und Kinderfreibeträge bei zusammenveranlagten Ehegatten

BFH 27.7.2017, III R 1/09

Die in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 2000 bis 2004 bei zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten zu berück­sich­ti­gen­den Grund­frei­beträge (§ 32a EStG) und Kin­der­frei­beträge (§ 32 Abs. 6 EStG) be­geg­nen kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken. Die Höhe der zu­mut­ba­ren Be­las­tung i.S.d. § 33 Abs. 3 EStG ist stu­fen­weise zu er­mit­teln.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine Ehe­frau wur­den in den Jah­ren 2000 bis 2004 (Streit­jahre) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger er­zielte in al­len Streit­jah­ren Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, im Jahr 2000 zusätz­lich sol­che aus Ka­pi­tal­vermögen. Die Ehe­frau er­zielte keine Einkünfte. Die Ehe­leute ha­ben vier volljährige Kin­der. In den Streit­jah­ren be­zo­gen sie teils für drei, teils für zwei Kin­der Kin­der­geld.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer ge­gen die Ehe­leute für das Jahr 2000 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men i.H.v. rd. 121.000 DM auf rd. 28.000 DM, für das Jahr 2001 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men i.H.v. rd. 117.000 DM auf rd. 25.000 DM, für das Jahr 2002 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men i.H.v. rd. 49.000 € auf rd. 15-000 €, für das Jahr 2003 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men i.H.v. rd. 51.000 € auf rd. 13.000 € und für das Jahr 2004 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men i.H.v. rd. 56.000 € auf rd. 12.0000 € fest. Die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide sind hin­sicht­lich der be­schränk­ten Ab­zieh­bar­keit von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO).

Die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Ab­zugs­beträge für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen la­gen je­weils über den ab­zieh­ba­ren Höchst­beträgen, wo­bei das Fi­nanz­amt in al­len Streit­jah­ren die ge­setz­li­chen Höchst­beträge berück­sich­tigt hatte. Da­ne­ben ka­men in al­len Streit­jah­ren Aus­bil­dungs­frei­beträge für auswärtig un­ter­ge­brachte volljährige Kin­der zum Ab­zug, und zwar für das Jahr 2000 i.H.v. rd. 7.000 DM, für das Jahr 2001 i.H.v. rd. 12.000 DM, für die Jahre 2002 und 2003 i.H.v. rd. 3.000 € und für das Jahr 2004 i.H.v. rd. 2.000 €. Für die Jahre 2000 und 2001 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt keine Frei­beträge nach § 32 Abs. 6 EStG, im Jahr 2002 da­ge­gen für drei Kin­der, im Jahr 2003 für zwei Kin­der und im Jahr 2004 für ein Kind. In den Jah­ren 2002 bis 2004 wurde die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend um das Kin­der­geld erhöht (§ 31 EStG).

Das FG wies die ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2000 bis 2004 ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH Das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Für die Streit­jahre 2000 bis 2004 sind die Höhe der Grund­frei­beträge, die Re­ge­lung des Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleichs ein­schließlich der Kin­der- und Be­treu­ungs­frei­beträge ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich. Das FG hat im Übri­gen zu Recht den Ab­zug des vom Steu­er­pflich­ti­gen gel­tend ge­mach­ten Schul­gel­des und eine vollständige An­er­ken­nung der gel­tend ge­mach­ten Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ab­ge­lehnt.

Die in den Streit­jah­ren 2000 bis 2004 für den Steu­er­pflich­ti­gen und seine Ehe­frau gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG berück­sich­tig­ten Grund­frei­beträge i.H.v. zu­sam­men rd. 27.000 DM (2000), 28.000 DM (2001), 14.000 € (2002, 2003) und 15.000 € (2004) be­geg­nen kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­feln, da sie dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­bot genügen, exis­tenz­si­chern­den Auf­wand von der Ein­kom­men­steuer zu ver­scho­nen.

Gleich­wohl war die Sa­che an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, da nach der jüngst geänder­ten Recht­spre­chung des VI. Se­nats des BFH ein Ab­zug von zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen­dem Auf­wand als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte in Be­tracht kommt (geänderte Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung) und die hierfür er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen noch durch das FG zu tref­fen sind.

Link­hin­weis:

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