Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2008 hatte sie ein SB-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH vermietet. Diese betrieb das SB-Warenhaus und untervermietete einige im Eingangsbereich des Warenhauses befindliche Shops sowie die Tankstelle. Das Warenhaus war von der früheren Eigentümerin des Grundstücks bereits im Jahr 1983 errichtet und über eine mehrgliedrige Mietkette an den Warenhausbetreiber vermietet. Die Tankstelle war nicht Teil der Mietkette, sondern wurde von dem Warenhausbetreiber im Jahr 1984 zu einem Pauschalpreis auf fremdem Grund und Boden errichtet.
Im Jahr 1998 wurden ein Mietvertrag und ein Betriebspachtvertrag über das mit dem SB-Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück geschlossen. Im Jahr 2000 wurden die Einbauten und das Zubehör zu den Grundstücken und Mieträumen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Außenanlagen an den Warenhausbetreiber verkauft. Nicht übertragen wurde die Tankstelle, die Gegenstand des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Mietvertrags blieb. Nach diversen gesellschaftsrechtlichen Änderungen auf Vermieter- und Mieterseite übernahm die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2008 sämtliche Aktiva und Passiva der bisherigen Grundstückseigentümerin im Wege der Anwachsung, mithin auch das mit dem SB-Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück, das sie fortan als eigenen Grundbesitz vermietete.
Nach dem Streitzeitraum - im Jahr 2012 - verkaufte die Klägerin eine mit der Tankstelle bebaute Teilfläche des Areals an eine ihr nahestehende Gesellschaft. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2008 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die das Finanzamt allerdings versagte. Es gewährte nur eine einfache Kürzung.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG waren abzulehnen.
Die als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtige Klägerin hatte auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren. Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 der Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dies beruht auf dem Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG, die Doppelbelastung von Grundbesitz mit Realsteuern - Gewerbesteuer und Grundsteuer - zu vermeiden. Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten.
Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 BewG. Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus.
Im vorliegenden Fall gehören die streitbefangenen Gegenstände und Anlagen zwar zum Grundvermögen i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, sie stellen jedoch Betriebsvorrichtungen dar und sind deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Konkret sind es Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie die Bodenbefestigung der Tankstelle, die allesamt Betriebsvorrichtungen der Tankstelle darstellen. Die Mitvermietung dieser Betriebsvorrichtungen stand somit der erweiterten Kürzung entgegen, da auch keine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vorlagen. Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen stellte sich nämlich nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.
Für die Frage, ob ein Nebengeschäft unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an. Denn das Ausschließlichkeitskriterium weist entsprechend dem Charakter der Gewerbesteuer als Jahressteuer auch eine zeitliche Dimension auf. Diese verlangt, dass während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.
Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an.