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Steuerberatung

Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerb durch ausländische Stiftung

Er­wirbt eine ausländi­sche Stif­tung An­teile an ei­ner Ge­sell­schaft, die Grundstücke in Deutsch­land in ih­rem Ge­sell­schafts­vermögen hält, kann dies Grund­er­werb­steuer auslösen. Steu­er­be­frei­ungs­tat­bestände grei­fen da­bei nicht.

Das FG Düssel­dorf hatte über einen Fall zu ent­schei­den, in dem eine nie­derländi­sche Stif­tung, eine sog. Stichting Ad­mi­nis­tra­tie­kan­toor (STAK), alle An­teile an ei­ner nie­derländi­schen B. V. er­warb, die Ei­gentüme­rin von Im­mo­bi­lien in Deutsch­land ist. Als Ge­gen­leis­tung er­hielt der Veräußerer der B. V.-An­teile Zer­ti­fi­kate von der STAK, die wirt­schaft­li­che Rechte an den über­tra­ge­nen An­tei­len verkörpern.

Laut Ur­teil des FG Düssel­dorf vom 04.05.2023 (Az. 11 K 2851/21 GE) stellt der An­teil­ser­werb durch die STAK einen grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Er­werb dar. Steu­er­be­frei­ungs­tat­bestände sind das FG Düssel­dorf da­bei nicht als erfüllt an. We­der liege eine Schen­kung vor, noch sei der Vor­gang ver­gleich­bar mit der Über­tra­gung auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, bei der eine Steu­er­be­frei­ung möglich ist, wenn eine Grundstücksüber­tra­gung vom Ge­sell­schaf­ter auf die Ge­sell­schaft er­folgt. Schließlich greife auch die bei kon­zern­in­ter­nen Um­struk­tu­rie­run­gen mögli­che Steu­er­be­frei­ung nicht.

Ge­gen das Ur­teil des FG Düssel­dorf wurde Re­vi­sion beim BFH ein­ge­legt, die un­ter dem Az. II R 14/23 anhängig ist.

Hin­weis: Mehr zu der Ent­schei­dung und den Pra­xis­fol­gen le­sen Sie in der Ur­teils­be­spre­chung von Oli­ver Ab­ram, Steu­er­be­ra­ter und Di­rec­tor bei RSM Eb­ner Stolz, in der Im­mo­bi­li­en­zei­tung vom 01.08.2024, S. 14.

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