Das FG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine niederländische Stiftung, eine sog. Stichting Administratiekantoor (STAK), alle Anteile an einer niederländischen B. V. erwarb, die Eigentümerin von Immobilien in Deutschland ist. Als Gegenleistung erhielt der Veräußerer der B. V.-Anteile Zertifikate von der STAK, die wirtschaftliche Rechte an den übertragenen Anteilen verkörpern.
Laut Urteil des FG Düsseldorf vom 04.05.2023 (Az. 11 K 2851/21 GE) stellt der Anteilserwerb durch die STAK einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb dar. Steuerbefreiungstatbestände sind das FG Düsseldorf dabei nicht als erfüllt an. Weder liege eine Schenkung vor, noch sei der Vorgang vergleichbar mit der Übertragung auf eine Personengesellschaft, bei der eine Steuerbefreiung möglich ist, wenn eine Grundstücksübertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft erfolgt. Schließlich greife auch die bei konzerninternen Umstrukturierungen mögliche Steuerbefreiung nicht.
Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. II R 14/23 anhängig ist.
Hinweis: Mehr zu der Entscheidung und den Praxisfolgen lesen Sie in der Urteilsbesprechung von Oliver Abram, Steuerberater und Director bei RSM Ebner Stolz, in der Immobilienzeitung vom 01.08.2024, S. 14.