Mit fünf Erlassen vom 19.9.2018 gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf die Anwendung des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG ein:
- MittelbareÄnderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden(Personen-)Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG: Laut Urteil des BFH vom 27.9.2017 (Az. II R 41/15) ist beim mittelbaren Anteilserwerb die zwischengeschaltete Personengesellschaft einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft gleichzustellen. Dem schließt sich die Finanzverwaltung an und wendet den Erlass in allen offenen Fällen an. Die hierzu vorgehend ergangenen Erlasse vom 9.12.2015 werden aufgehoben.
- Anwendungdes § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle: Zwar bleiben Unternehmen eines Organkreises grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger, so dass Grundstücksübertragungen innerhalb des Organkreises uneingeschränkt der Grunderwerbsteuer unterliegen. Das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses erlangt jedoch Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG, weil Organträger und Organgesellschaft regelmäßig als herrschendes und abhängiges Unternehmen im Sinne der Vorschrift qualifizieren. Hierauf geht der Erlass ausführlich ein, der in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
- Erwerbsvorgängeim Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften undAuftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen: Der Inhalt einer Treuhandabrede muss stets im Einzelfall sachverhaltsbezogen festgestellt und grunderwerbsteuerrechtlich gewürdigt werden. In dem auf alle offenen Fälle anzuwendenden Erlass werden typische Fallgruppen grunderwerbsteuerrechtlich analysiert.
- Anwendungder §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG: Nach der Rechtsprechung des BFH können personenbezogene Befreiungsvorschriften in Fällen der Anteilsvereinigung grundsätzlich nicht angewendet werden. Zu einem anderen Ergebnis kommen die obersten Finanzbehörden der Länder bei Übertragung bereits vereinigter Anteile. Zudem gehen sie auf die Anwendung einzelner Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 6 GrEStG ein. Die Rechtsauffassung findet wiederum in allen offenen Fällen Anwendung.
- Anwendungdes § 1 Abs. 3a GrEStG : Schließlich werden die bisherigen Ausführungen laut Erlasse vom 9.10.2013 zur Anwendung der Regelung zur Vermeidung von RETT-Blocker überarbeitet und in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt.