Bei Erwerbsvorgängen nach dem 6.6.2013 ist als weiterer Erwerbstatbestand § 1 Abs. 3a GrEStG zu prüfen, mit dem sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollen. Demnach lösen Rechtsvorgänge Grunderwerbsteuer aus, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine Beteiligung am Kapital oder am Vermögen einer grundstückshaltenden Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innehat.
Der BFH kommt mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. II R 41/15) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung auch für Erwerbsvorgänge vor der Einführung der RETT-Blocker-Regelung unter Anwendung der Regelung zur Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG zu einem ähnlichen Ergebnis und stellt bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht mehr auf die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen ab. Vielmehr sei die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich.
Im Streitfall war eine Holdinggesellschaft zu 94,91 % am Kapital der grundstückshaltenden Gesellschaft beteiligt. Die restlichen 5,09 % wurden von einer zwischengeschalteten Personengesellschaft gehalten, deren Kommanditanteil der Holdinggesellschaft zu 100 % zuzurechnen war. Die gesamten Anteile an der Holdinggesellschaft wurden vor dem 7.6.2013 mittelbar übertragen. Mit Urteil vom 8.8.2001 (Az. II R 66/98, BStBl. II 2002, S. 156) hatte der BFH noch die Zurechnung des 100 %igen Kommanditanteils an der zwischengeschalteten Personengesellschaft abgelehnt, weil deren Komplementär auch ohne wertmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einen Anteil an der zwischengeschalteten Personengesellschaft hält. Hieran hält der BFH nun jedoch ausdrücklich nicht mehr fest.
Hinweis
Die Finanzverwaltung ist der bisherigen Rechtsauffassung des BFH gefolgt und verneinte in entsprechenden Fällen eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Ein steuerbarer Erwerbsvorgang wurde nur in Fällen der Anwendbarkeit der RETT-Blocker-Regelung nach § 1 Abs. 3a GrEStG bejaht (gleich lautende Ländererlasse vom 9.10.2013, BStBl. I 2013, S. 1364, Tz. 5).