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Steuerberatung

Grunderwerbsteuer beim Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Flächen

Der BFH bestätigt die Recht­spre­chung des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter, dass der auf den auf­ste­hen­den und be­wirt­schaf­te­ten Baum­be­stand ent­fal­lende Kauf­preis­an­teil beim Er­werb ei­nes Grundstück - hier ei­ner Weih­nachts­baum­plan­tage - nicht der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt. Der BFH bestätigt da­mit auch die von Ste­fan Liedtke im Auf­satz „Grund­er­werb­steuer- und kos­ten­recht­li­che Fol­gen des Er­werbs von Wirt­schafts­wald“ (DStR 2019, S. 2236) geäußerte Rechts­an­sicht zu ei­ner bis dato höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­de­nen Rechts­frage.

Bis­her höchstrich­ter­lich un­geklärt war, ob der auf den auf­ste­hen­den Baum­be­stand ent­fal­lende Kauf­preis­an­teil beim Er­werb ei­nes Grundstücks auch dann der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt, wenn der Be­stand zur Be­wirt­schaf­tung begründet wurde.

Bis ins Jahr 2019 war diese Frage er­sicht­lich auch in­stanz­ge­richt­lich nicht geklärt. In 2019 nah­men dann je­doch mit dem Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf in der Rechts­sa­che 7 K 3217/18 GE und dem Fi­nanz­ge­richt Müns­ter in der Rechts­sa­che 7 K 168/19 GrE gleich zwei Fi­nanz­ge­richte Stel­lung und ga­ben den je­wei­li­gen Klägern Recht. In bei­den Fällen legte die Fi­nanz­ver­wal­tung Re­vi­sion ein. Die Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter wurde nun­mehr durch Be­schluss vom 23.02.2022 (Az. II R 45/19) durch den BFH bestätigt. In der Par­al­lel­sa­che des Fi­nanz­ge­rich­tes Düssel­dorf, die von un­se­rem Part­ner Ste­fan Liedtke be­treut wurde, gab das Ge­richt ebenso dem Kläger per Ge­richts­be­scheid recht.

Der BFH bestätigte nun in der Sa­che, dass eine Weih­nachts­baum­plan­tage ein Schein­be­stand­teil ei­nes Grundstücks im Sinne des § 95 BGB ist. Denn der Schein­be­stand­teil ist nur für einen vorüber­ge­hen­den Zweck mit der Haupt­sa­che ver­bun­den, selbst wenn die Ver­bin­dung eine lange Zeit an­dau­ert. Ob die Ver­bin­dung vorüber­ge­hend ist, ist im Zeit­punkt der Begründung der Ver­bin­dung zu be­ur­tei­len. Bei der Ein­brin­gung von Baum­schul­pflan­zen ist das der Fall, da diese zu späte­rer Zeit vollständig aus dem Bo­den ent­nom­men wer­den. Bei der Ein­brin­gung von Weih­nachtsbäumen ist das nach der nun vor­lie­gen­den Ent­schei­dung zu­min­dest dann der Fall, wenn das nicht le­bensfähige Wur­zel­werk im Bo­den ver­bleibt. Noch nicht ent­schie­den ist letzt­lich der Fall der Ein­brin­gung von Bäumen zur Holz­ge­win­nung. Auch in die­sem Fall ver­bleibt das Wur­zel­werk nach der Hol­zernte im Bo­den. Wie im Fall der Weih­nachtsbäume ist das für die Ein­ord­nung des Be­stan­des als Schein­be­stand­teil un­er­heb­lich. So­weit die Holz­pro­duk­tion viele Jahr­zehnte in An­spruch nimmt, wo­hin­ge­gen die Weih­nachts­baum­kul­tur nur auf we­nige Jahre an­ge­legt ist, ist das nach der Recht­spre­chung des BFH für die Ein­ord­nung als Schein­be­stand­teil eben­falls un­er­heb­lich.

Das hat zur Folge, dass beim Er­werb von Wald­grundstücke zwei Kauf­ge­genstände vor­lie­gen; zum einen das Grundstück, also der räum­lich ab­ge­grenzte Teil der Erd­oberfläche, der im Be­stands­ver­zeich­nis ei­nes Grund­buch­blat­tes un­ter ei­ner be­son­de­ren Num­mer ein­ge­tra­gen ist, und zum an­de­ren der auf­ste­hen­den Be­stand.

Der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur der Kauf­preis­an­teil, der auf den Er­werb des Grundstücks entfällt. So­weit der Kauf­preis auf den Er­werb des auf­ste­hen­den Be­stan­des entfällt, un­ter­liegt die­ser nicht der Grund­er­werb­steuer.

In ty­pi­schen Wald­kauffällen un­ter­liegt da­her nur ein Bruch­teil des Ge­samt­kauf­prei­ses der Grund­er­werb­steuer.

Hin­weis: In ei­ner Viel­zahl von Grundstücks­kauf­verträgen über­sieht die zuständige Behörde er­fah­rungs­gemäß, dass ne­ben dem Kauf­preis für das schlichte Grundstück nebst sei­ner we­sent­li­chen Be­stand­teile auch Kauf­preise für nicht der Grund­er­werb­steuer un­ter­lie­gende Ver­trags­ge­genstände ver­ein­bart wer­den und un­ter­wirft den Ge­samt­kauf­preis der Be­steue­rung. Es ist da­her stets emp­feh­lens­wert, Grund­er­werb­steu­er­be­scheide prüfen zu las­sen - nicht nur im Fall des Er­wer­bes von land- und forst­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Grundstücken.

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