Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zum Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEstG grundlegend überarbeitet (Erlasse vom 12.11.2018). Die Ausführungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzen die gleich lautenden Erlasse vom 18.2.2014.
Neu aufgenommen wurden insb. umfangreiche Ausführungen zu dem nach § 1 Abs. 2a GrEStG relevanten Gesellschafterwechsel. Ein mittelbarer Gesellschafterwechsel des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt demnach u. a. vor, wenn sich dies aus schuldrechtlichen Bindungen der an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter ergibt. Für die dazu erforderliche Zurechnungsentscheidung kann auf die Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Die Finanzverwaltung folgt damit der Auffassung des BFH (Urteil vom 9.7.2014, Az. II R 49/12).
Hinweis
In diesem Zusammenhang werden zudem die gleich lautenden Erlasse vom 9.12.2015 zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG mit Erlassen vom 12.11.2018 geändert. Soweit bislang die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9.7.2014 (Az. II R 49/12) für nicht anwendbar erklärt wurden, wird daran nicht mehr festgehalten.
In den Erlassen vom 12.11.2018 zum Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG wird zudem auf den Sonderfall der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einer grundbesitzenden Gesellschaft bzw. einer daran unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft sowie auf die Ermittlung des für die Anwendung der Vorschrift maßgeblichen Vomhundertsatzes mit zahlreichen Beispielen eingegangen.
Hinweis
Zudem wurden mit Datum vom 12.11.2018 die gleich lautenden Erlasse zur Anwendung der Steuerbefreiungen nach §§5 und 6 GrEStG bei Übergang auf eine bzw. von einer Gesamthand überarbeitet und sind in allen offenen Fällen anstelle der bisherigen Erlasse vom 9.12.2015 anzuwenden. Modifiziert wurden darin insb. die Ausführungen zur Anwendung der Steuerbefreiungen in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG.