So sah das FG München mit Urteil vom 03.03.2022 (Az. 4 K 1241/21) die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für rechtens an. In dem konkreten Fall wurde innerhalb einer Unternehmensgruppe eine GmbH neu gegründet. Wenige Monate später übertrug die zu 100 % beteiligte Muttergesellschaft ein Grundstück auf die GmbH. Die Steuerbefreiungsregelung des § 6a GrEStG kommt nach Auffassung des FG München hier nicht zur Anwendung, da die darin vorgesehene Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren nicht erfüllt wurde.
Auf diese Entscheidung geht Oliver Abram, Steuerberater und Director bei Ebner Stolz in Hamburg, in der Immobilien Zeitung vom 16.03.2023 ein. Dabei weist er auf die für Unternehmen positive BFH-Rechtsprechung hin, wonach in Fällen, in denen eine Gesellschaft im Zuge einer Umwandlung, mit der u. a. Grundbesitz auf sie übertragen wurde, auf das Vorliegen einer vorgehenden Beteiligung von fünf Jahren verzichtet wird.
Gegen die Entscheidung des FG München wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben, die unter dem Az. II B 27/22 anhängig ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit - so der Praxishinweis von Oliver Abram - sollte derzeit eine Ausgliederung von Immobilien auf kürzlich erworbene oder gegründete Gesellschaften vermieden werden. Als Alternative könnte eine Ausgliederung von Immobilien im Wege der Neugründung einer Immobiliengesellschaft erwogen werden.
Autor: Oliver Abram