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Grunderwerbsteuer infolge Immobilien-Ausgliederung

Überträgt eine Ge­sell­schaft Grund­be­sitz auf eine Toch­ter­ge­sell­schaft, sollte dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass seit min­des­tens fünf Jah­ren eine Be­tei­li­gung von min­des­tens 95 % be­steht. An­dern­falls fällt Grund­er­werb­steuer an.

So sah das FG München mit Ur­teil vom 03.03.2022 (Az. 4 K 1241/21) die Fest­set­zung von Grund­er­werb­steuer für rech­tens an. In dem kon­kre­ten Fall wurde in­ner­halb ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe eine GmbH neu gegründet. We­nige Mo­nate später über­trug die zu 100 % be­tei­ligte Mut­ter­ge­sell­schaft ein Grundstück auf die GmbH. Die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung des § 6a GrEStG kommt nach Auf­fas­sung des FG München hier nicht zur An­wen­dung, da die darin vor­ge­se­hene Min­dest­be­tei­li­gungs­dauer von fünf Jah­ren nicht erfüllt wurde.

Auf diese Ent­schei­dung geht Oli­ver Ab­ram, Steu­er­be­ra­ter und Di­rec­tor bei Eb­ner Stolz in Ham­burg, in der Im­mo­bi­lien Zei­tung vom 16.03.2023 ein. Da­bei weist er auf die für Un­ter­neh­men po­si­tive BFH-Recht­spre­chung hin, wo­nach in Fällen, in de­nen eine Ge­sell­schaft im Zuge ei­ner Um­wand­lung, mit der u. a. Grund­be­sitz auf sie über­tra­gen wurde, auf das Vor­lie­gen ei­ner vor­ge­hen­den Be­tei­li­gung von fünf Jah­ren ver­zich­tet wird.

Ge­gen die Ent­schei­dung des FG München wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH er­ho­ben, die un­ter dem Az. II B 27/22 anhängig ist.

Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit - so der Pra­xis­hin­weis von Oli­ver Ab­ram - sollte der­zeit eine Aus­glie­de­rung von Im­mo­bi­lien auf kürz­lich er­wor­bene oder gegründete Ge­sell­schaf­ten ver­mie­den wer­den. Als Al­ter­na­tive könnte eine Aus­glie­de­rung von Im­mo­bi­lien im Wege der Neugründung ei­ner Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft er­wo­gen wer­den.

Au­tor: Oli­ver Ab­ram

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