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Steuerberatung

Grunderwerbsteuer: Kaufpreis-Herabsetzung als rückwirkendes Ereignis

FG Mecklenburg-Vorpommern 4.7.2018, 3 K 206/16

Die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses außer­halb der Zwei­jah­res­frist des § 16 Abs. 3 NR. 1 GrEStG in­folge ei­ner im Kauf­ver­trag vor­be­hal­te­nen ge­richt­li­chen Neu­be­wer­tung des Grund und Bo­dens stellt ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar, mit der Folge, dass der Grund­er­werb­steu­er­be­scheid abzuändern ist. Die all­ge­mei­nen Kor­rek­tur­vor­schrif­ten der §§ 172 ff. AO blei­ben von der be­son­de­ren Kor­rek­tur­vor­schrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG un­berührt.

Der Sach­ver­halt:

Mit no­ta­ri­el­lem Kauf­ver­trag er­warb die Kläge­rin von der Bo­den­ver­wer­tungs- und -ver­wal­tungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Um­land, Wald und sons­tige Flächen zu einem Ge­samt­kauf­preis von rd. 1 Mio. €. Der Kauf­ver­trag ent­hielt eine An­pas­sungs­klau­sel, wo­nach bei ei­ner ge­richt­li­chen rechtskräfti­gen Ent­schei­dung über eine nied­ri­gere Be­wer­tung des Grund und Bo­dens der Kauf­preis nachträglich her­ab­ge­setzt wird und die Kläge­rin den Dif­fe­renz­be­trag er­stat­tet be­kommt.

Mit Be­scheid vom 10.2.2009 setzte das zuständige Fi­nanz­amt die Grund­er­werb­steuer fest. Da­bei legt es den Kauf­preis von rd. 1 Mio. € zu­grunde. Der Be­scheid wurde be­standskräftig. Mit Ur­teil des LG wurde die BVVG ver­ur­teilt, an die Kläge­rin einen Be­trag i.H.v. rd. 130.000 € zu zah­len. Das LG be­wer­tete den Ver­kehrs­wert der von der Kläge­rin er­wor­be­nen Grundstücke als nied­ri­ger. Die BVVG zahlte den aus­geur­teil­ten Be­trag wie ver­ein­bart an die Kläge­rin zurück.

Die Kläge­rin be­an­tragte eine geänderte Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer nach ei­ner Be­mes­sungs­grund­lage von nun­mehr rd. 870.000 €. Die Fi­nanz­behörde lehnte dies ab. Den da­ge­gen er­ho­be­nen Ein­spruch der Kläge­rin wies sie als un­begründet zurück, da die Vor­aus­set­zun­gen des § 16 Abs. 3 GrEStG nicht erfüllt seien und das Ur­teil des LG auch kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar­stelle. Die Kläge­rin er­hob Klage mit dem Ziel der Auf­he­bung des Ab­leh­nungs­be­scheids und der Ver­pflich­tung der Abände­rung der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer. Die Klage hatte vor dem FG Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen, da die Vor­aus­set­zun­gen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor­lie­gen.

Die Gründe:

Zwar lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ände­rung des an­ge­foch­te­nen Grund­er­werb­steu­er­be­schei­des nach § 16 GrEStG nicht vor. Die Kläge­rin hat aber einen An­spruch auf Ände­rung des an­ge­foch­te­nen Be­scheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­be­schei­des nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG we­gen ei­ner Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses lie­gen nicht vor, da das Ur­teil des LG nicht in­ner­halb von zwei Jah­ren seit der Ent­ste­hung der Steuer er­gan­gen ist. Nach § 38 AO ent­ste­hen An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, so­bald der Tat­be­stand ver­wirk­licht ist, an den das Ge­setz die Leis­tungs­pflicht anknüpft. Die Grund­er­werb­steuer ent­steht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätz­lich mit Ab­schluss des Kauf­ver­trags. Nach § 14 Nr. 2 GrEStG ent­steht die Grund­er­werb­steuer aus­nahms­weise, wenn ein Er­werbs­vor­gang ei­ner Ge­neh­mi­gung be­darf, erst mit der Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gung. Im Streit­fall be­durfte es ei­ner Ge­neh­mi­gung, die bis zum 1.12.2008 er­teilt wurde. Das Ur­teil des LG aus 2015 ist so­mit erst lange nach Ab­lauf der zweijähri­gen Frist er­gan­gen. Der Tat­be­stand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 ist zu­dem nicht erfüllt, da die Vor­schrift nur die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses auf­grund von Mängeln des ge­kauf­ten Grundstücks i.S.v. § 437 BGB n.F. er­fasst. Im Streit­fall lie­gen aber keine Mängel vor.

Der an­ge­foch­tene Be­scheid ist aber nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses auf­grund des Ur­teils des LG steu­er­li­che Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit hat. In die­sen Fällen be­ginnt die Fest­set­zungs­frist mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res in dem das Er­eig­nis ein­tritt. Das Er­eig­nis muss nachträglich ein­tre­ten, da nur dann die Not­wen­dig­keit be­steht, die Be­stands­kraft zu durch­bre­chen. Der Be­griff rück­wir­ken­des Er­eig­nis des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO um­fasst alle recht­lich be­deut­sa­men Vorgänge, die steu­er­lich in der Weise in die Ver­gan­gen­heit zurück­wir­ken, dass nun­mehr der veränderte an­stelle des zu­vor ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halts der Be­ur­tei­lung zu­grunde zu le­gen ist. Als Er­eig­nis ist da­bei je­der recht­lich re­le­vante Vor­gang an­zu­se­hen. Es um­fasst Tat­sa­chen des Le­bens­sach­ver­halts, aber auch recht­li­che Vorgänge.

Der Grund­er­werb­steu­er­be­scheid war da­her nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da durch das Ur­teil des LG rück­wir­kend in eine we­sent­li­che Be­steue­rungs­grund­lage, den Wert der Ge­gen­leis­tung, ein­ge­grif­fen wurde. Die Ent­schei­dung hat un­mit­tel­bar in den Ver­trag ein­ge­grif­fen, in­dem sie aus­ge­hend von der ver­ein­bar­ten An­pas­sungs­klau­sel die Kauf­preis­ver­ein­ba­rung geändert hat. Der Um­stand, dass das Ge­richt die BVVG zur Zah­lung des Dif­fe­renz­be­trag ver­ur­teilt hat und nicht zur An­pas­sung des Ver­trags ist der Abkürzung des Kla­ge­wegs ge­schul­det, ändert aber nichts an dem Er­geb­nis, dass die Ent­schei­dung Ein­fluss auf die steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage hat.

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist auch ne­ben der Spe­zi­al­vor­schrift des § 16 GrEStG an­wend­bar. Der An­spruch aus § 16 GrEStG lässt die ma­te­rille Rechtsmäßig­keit ei­nes ein­mal ent­stan­de­nen Steu­er­an­spruchs un­berührt. Darin un­ter­schei­det er sich von den Tat­beständen der §§ 172 ff. AO.

Link­hin­weis:

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