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Steuerberatung

Bundestag beschließt Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes

Be­reits Mitte 2019 wurde der Ge­setz­ent­wurf zur Ver­schärfung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht. Nach­dem das Ver­fah­ren zwi­schen­zeit­lich ins Sto­cken ge­ra­ten war, ist jetzt mit einem In­kraft­tre­ten der Ge­set­zesände­run­gen zum 01.07.2021 zu rech­nen.

Das Ver­fah­ren, mit dem insb. eine Ver­mei­dung von Grund­er­werb­steuer durch Share Deals un­ter­bun­den wer­den soll, wurde über­ra­schend mit ei­ner Be­schluss­emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­tags wie­der auf­ge­nom­men. Am 21.04.2021 be­schloss des Bun­des­tags das Ge­setz nun in die­ser Fas­sung.

Grunderwerbsteuer: neue Regeln für Share Deals geplant© Thinkstock

Das Ge­setz enthält insb.:

  • Einführung ei­nes neuen Ergänzungs­tat­be­stands für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, wo­nach ein Überg­ang der An­teile von min­des­tens 90 % auf einen oder meh­rere neue An­teils­eig­ner in­ner­halb von zehn Jah­ren Grund­er­werb­steuer auslöst (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E),
  • Einführung ei­nes Aus­nah­me­tat­be­stands für Über­tra­gun­gen von An­tei­len börsen­no­tier­ter Ge­sell­schaf­ten an der Börse (Börsen­klau­sel, § 1 Abs. 2c GrEStG-E),
  • Ab­sen­kung der 95 %-Grenze in den be­reits bis­lang vor­han­de­nen Ergänzungs­tat­beständen auf 90 %,
  • Verlänge­rung der Frist von fünf auf zehn Jahre im Ergänzungs­tat­be­stand des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG,
  • Verlänge­rung der Nach­be­hal­tens­fris­ten von fünf auf zehn Jahre in den Steu­er­begüns­ti­gun­gen nach § 5 und § 6 GrEStG,
  • Verlänge­rung der Vor­be­hal­tens­frist in der Steu­er­begüns­ti­gung nach § 6 GrEStG von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre,
  • An­wen­dung der Er­satz­be­mes­sungs­grund­lage auf Grundstücks­verkäufe im Rück­wir­kungs­zeit­raum von Um­wand­lungsfällen.

Hin­weis: Der Bun­des­tag hat am 07.05.2021 dem Ge­setz zu­ge­stimmt. Die Neu­re­ge­lun­gen können da­mit zum 01.07.2021 in Kraft tre­ten.

In sei­ner Sit­zung am 07.05.2021 hat der Bun­des­rat zu­dem die Stel­lung­nah­men zu fol­gen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­schlos­sen:

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