Das Verfahren, mit dem insb. eine Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch Share Deals unterbunden werden soll, wurde überraschend mit einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags wieder aufgenommen. Am 21.04.2021 beschloss des Bundestags das Gesetz nun in dieser Fassung.
Das Gesetz enthält insb.:
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften, wonach ein Übergang der Anteile von mindestens 90 % auf einen oder mehrere neue Anteilseigner innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer auslöst (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E),
- Einführung eines Ausnahmetatbestands für Übertragungen von Anteilen börsennotierter Gesellschaften an der Börse (Börsenklausel, § 1 Abs. 2c GrEStG-E),
- Absenkung der 95 %-Grenze in den bereits bislang vorhandenen Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
- Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre im Ergänzungstatbestand des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG,
- Verlängerung der Nachbehaltensfristen von fünf auf zehn Jahre in den Steuerbegünstigungen nach § 5 und § 6 GrEStG,
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist in der Steuerbegünstigung nach § 6 GrEStG von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre,
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
Hinweis: Der Bundestag hat am 07.05.2021 dem Gesetz zugestimmt. Die Neuregelungen können damit zum 01.07.2021 in Kraft treten.
In seiner Sitzung am 07.05.2021 hat der Bundesrat zudem die Stellungnahmen zu folgenden Gesetzgebungsverfahren beschlossen:
- Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom 26.04.2021)
- ATAD-Umsetzungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung de rAusschüsse des Bundesrats vom 26.04.2021, in der u. a. das Festhalten an dem Niedrigsteuersatzes von 25 % im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung kritisiert wird)
- Steueroasen-Abwehrgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom 23.04.2021)
- Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom 23.04.2021 ).